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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1917. M 3.
101.
Erlaß,
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern
und polizeilichen Listen.
Vom 27. Januar 1917.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg rc. 2c.
wollen in Gnaden genehmigen, daß im Strafregister und in den
polizeilichen Listen alle Vermerke über die bis zum 27. Januar
1907 (einschließlich) von schaumburg-lippischen Gerichten erkannten
und über die bis zu dem bezeichneten Tage durch Verfügung
schaumburg-lippischer Polizeibehörden festgesetzten Strafen gelöscht
werden, wenn
der Bestrafte keine anderen Strafen erhalten hat, als
Gefängnis bis zu einem Fahr einschließlich oder Haft
oder Geldstrafe oder Verweis allein oder in Verbindung
mit einander oder mit Nebenstrafen,
2) gegen den Bestraften nach dem 27. Januar 1907 bis
zum heutigen Tage nicht wieder auf Strafe wegen eines
Verbrechens oder Vergehens gerichtlich erkannt ist.
Mein Ministerium hat die zur Ausführung dieses Erlasses
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Gegeben Bückeburg, den 27. Januar 1917.
Auf Grund Hoöchster Sondervollmacht:
(I. S.) Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch. Bömers. Wippermann.
Ausgegeben den 27. Januar 1916.