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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1917. M 4.
104.
Landesherrlicher Erlaß,
betreffend die Stiftung eines Amtskreuzes für den
" Landessuperintendenten.
Vom 23. Februar 1917.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen, was folgt:
Artikel 1.
Wir haben als Landesbischof der evangelisch-lutherischen Landes-
kirche in offenem und dankbarem Bekenntnis zu der Uns und Unserem,
Lande durch die Reformation gegebenen evangelischen Glaubens-
freiheit und Glaubensfreudigkeit und aus Anlaß der in diesem
Jahre bevorstehenden Vierhundertjahrfeier der Reformation Uns
bewogen gefunden, für Unseren Landessuperintendenten ein goldenes
Amtskreuz zu stiften als ein Sinnbild unserer christlichen Kirche,
unseres Glaubens und unserer Hoffnung.
Artikel 2.
Das Kreuz ist an einem lilafarbenen Moiré-Seidenbande
von 6—8 mm Breite zu tragen und besteht aus 14karätigem Golde
nach einem Uns vorzulegenden Muster. Das Mittelstück trägt in
erhabener ziselierter Arbeit auf mattgepunztem Grunde das Nessel-
blatt und auf der Rückseite die mit dem Stichel eingegrabene Wid-
mung: „Gestiftet zum 31. Oktober 1917 von Adolf, Fürst zu
Schaumburg-Lippe“.