Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Artikel 3. 
Der Landessuperintendent ist zur Anlegung des Amtskreuzes 
berechtigt, sobald er als solcher in seiner Amtstracht erscheint oder 
auch ohne Talar sein Amt aus besonderem Anlaß zu repräsentieren 
hat. Er ist zur Anlegung des Kreuzes verpflichtet, wenn er zu 
Festlichkeiten bei Hofe erscheint, für welche große oder kleine Uniform 
befohlen ist, oder wenn er für Mitglieder des Fürstlichen Hauses 
Amtshandlungen verrichtet. 
Artikel 4. 
Das Amtskreuz wird dem jeweiligen Inhaber der Stelle des 
Landessuperintenden für die Dauer seines Amtes bei seiner Ein- 
führung verliehen und ist bei Beendigung des Amtes zurückzugeben. 
Artikel 5. 
Unser Konsistorium hat diesen Erlaß in den Landesverord- 
nungen zu veröffentlichen und das Weitere zu veranlassen. 
Gegeben im Felde, den 23. Februar 1917. 
Adolf. 
Vorstehender Erlaß wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Bückeburg, den 24. Februar 1917. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Konfistorium. 
Bömers. 
Ausgegeben den 24. Februar 1917.
	        
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