2. bei den den Gerichten ohne den vorgeschriebenen Stempel
vorgelegten außergerichtlichen Urkunden einschließlich der
in Tarifstelle 1 Ac Anm. 2 gedachten Anträge,
nach denselben Vorschriften zu den Gerichtsgebühren erfolgt wie
die Einziehung des Landesstempels (s. übrigens 8 38 letzter Äbsatz).
83.
Das Versahren bei der Einziehung der Reichsabgabe regelt
sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften,
namentlich auch der allgemeinen Verfügung vom 6. April 1907,
L.-V. Bd. XXII S. 77 (s. aber unten §8 5).
Die Reichsabgabe ist von dem Gerichtsschreiber als Gerichts-
gebühr zu berechnen. Der angesetzte Betrag ist von ihm auf der
Urschrift und den zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften zu
vermerken. Erweist sich nach § 172 Abs. 3 A. B. eine kurze
Stempelberechnung als erforderlich, so aitt. b6. in die gerichtliche
Kostenrechnung aufzunehmen (s. auch § 18
Für das gerichtliche ilieauch & 16 n kommen von den
Vorschriften unter Ziff. II und XI der Ausführungsbestimmungen
nicht zur Anmendung. § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 bis 3, § 5, § 6
Abs. 1, § 7, §§ 9 und 10, §§ 12 bis 17, §§ 19 und 20, 8 165
Abs. 1 und 2. §8 166 bis 171, § 172 As. 1, § 173 Abs. 1 bis 4,
§ 174 Abs. 1 Satz 2 ff., § 176 Abs. 1, § 177, § 178 Abs. 1
und 2, § 180. § 185 Abs. 1 Satz 1.
An die Stelle der für unanwendbar erklärten §8§ 9, 10 und
180 A. B. treten für die Fälle der Aussetzung der Versteuerung
wegen Unbestimmtheit des Werts des Gegenstandes die ent—
sprechenden landesst setzlichen Vorschriften.
84.
In den Fällen der T. 11, in denen die Versteuerung nach
dem Werte des Gegenstandes zu erfolgen hat, sind für die Er—
mitteluung des Wertes die landesgesetzlichen Vorschriften auch g
die Reichsabgabe maßgebend (§ 93 R.St.G.; § 179 A.B.).
Gesellschaftsverträgen ist für die Wertermittelung * 85R. err G.