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in Verbindung mit § 8 Abs. 1 A. B. maßgebend; für das Ver-
fahren gelten die für den Landesstempel bestehenden Vorschriften.
Einigungen zwischen den Steuerpflichtigen und den die Steuer
ansetzenden Gerichtsbeamten über die Wertfestsetzung bei Gesellschafts-
verträgen bedürfen der Genehmigung des Landgerichtspräsidenten,
es sei denn, daß nach dem Ermessen der die Kosten berechnenden
Beamten die gesetich Feostzusetzende Steuer höchstens 300 Mark
beträgt (8§ 8 Abs. B.).
§ 5.
Einwendungen gegen die Wertfestsetzung und gegen den Ansatz
von Stempelbeträgen erledigt das Gericht, in dessen Geschäftsbereich
der Ansatz geschehen ist.
Über Beschwerden wird im Aufsichtswege entschieden.
86.
Anträge inländischer Gesellschaften und Genossenschaften auf
Befreiung von der Abgabe gemäß T. 1 A Befreiungen zu aà,
b, c R. St.G. sind regelmäßig durch die huständekre preußischen
Bollbehörden gemäß § 14 A. B. zu erledigen. Wird ein solcher
Antrag ausnahmsweise durch die Einforderung einer Abgabe zu
den Gerichtskosten veranlaßt, so ist er durch die Gerichtsbehörden
zu erledigen. Auf das Verfahren ist der § 14 A.B. entsprechend
anzuwenden. An die Stelle der Derektivbehörde tritt der Land-
gerichtspräsident.
§ 7.
Die Entscheidung darüber, ob eine Grundstücksübertragung
von der Reichsabgabe befreit ist, steht in Ansehung der gericht-
lichen Urkunden den Gerichten zu, welche sie aufgenommen haben.)
Die formellen Vorschriften über die Feststellung der Steuer-
freiheit enthält der § 175 A. B. Der Vermerk über die Befreiung
*) Bei dieser Entscheidung haben die Amtsgerichte auch die ihnen durch die Verfügung
vom 29. Januar 1913 — N. M. 750 — erteilte Anweisung zu beachten.