Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

111. 
Gesetz 
zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes. 
Vom 28. April 1917. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags auf Grund des § 66 
des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 524), 
was folgt: 
§ 1. 
Gegen den Steuer= und gegen den Feststellungsbescheid des 
Veranlagungsamts als Besitzsteueramts (5 1 der Verordnung vom 
9. Januar 1915 — Land.-Verordn. Bd. 24 S. 168) findet binnen 
vier Wochen nach seiner Zustellung Einspruch bei dem Veranla- 
gungsamt statt. 
§ 2. 
Die Entscheidung über den Einspruch ist mit Gründen zu ver- 
sehen und zuzustellen. Sie kann von dem Steuerpflichtigen binnen 
der Frist von vier Wochen mit der Klage im ordentlichen Rechts- 
wege angefochten werden. 
g 8. 
In dem Bescheide (§ 1) und der Entscheidung (§ 2) ist auf 
das zulässige Rechtsmittel und die bei seiner Einlegung einzuhal- 
tende Frist hinzuweisen. 
Gegeben Bückeburg, den 28. April 1917. 
Auf Grund Höchster Sondervollmacht: 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
(L. S.) Bömers. Wippermann. 
Ausgegeben den 2. Mai 1017.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.