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113.
Gesetz,
betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 25. März 1900 über
die Aufhebung kirchlicher Abgaben und Leistungen.
Vom 28. April 1917.
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg-
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt:
81.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. März 1900, betref-
fend die Aufhebung kirchlicher Abgaben und Leistungen, finden
sinngemäße Anwendung auf die von Einwohnern des Fürstentums
Schaumburg-Lippe an die Kirche, die beiden Pfarrstellen und die
Küsterstelle in Obernkirchen zu ertrichtenden Abgaben und Leistungen.
Die Höhe der Enschädigundgsserderungen für die aufgehobenen
Abgaben und Leistungen ist ohne Rücksicht auf die durch den Krieg
bedingten Preise nach den Vorschriften des Gesetzes vom 26. April
1870, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Aufhebung
des gutsherrlichen Verbandes, zu ermitteln. Sie wird in Erman-
gelung einer gütlichen Ubereinkunft von der für den Pflichtigen
Pestcnigen schaumburg-lippischen unteren Verwaltungsbehörde fest-
gestellt.
83.
Dies Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1917 in Kraft.
Gegeben Bückeburg, den 28. April 1917.
Auf Grund Höchster Sondervollmacht:
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
(L. S.) Bömers. Wippermann.
Ausgegeben den 2. Mai 1917.