Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 303 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1917. 11. 
114. 
Gesetz, 
betreffend die Ergänzung des Einkommensteuergesetzes 
vom 3. Mai 1901 
Vom 30. April 1917. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
. Artikell. 
Der § 51 des Einkommensteuergesetzes vom 3. Mai 1901 
(Land.-Verordn. Bd. 20 S. 67) erhält folgenden zweiten Absatz: 
In gleicher Weise ist eine neue Veranlagung vorzuneh- 
men, wenn die Vermehrung des Einkommens dadurch 
eintritt, daß nach dem Ausscheiden aus dem Militärdienst 
oder nach der Wiederaufhebung des Kriegs-Truppenverbandes 
1) Steuerpflichtige aus neu aufgenommener gewerblicher 
Tätigkeit oder gewinnbringender Beschäftigung Einkom- 
men beziehen, oder 
2) Offiziere oder Beamte in den Genuß der Friedens- 
bezüge treten. 
Artikel ll. 
Dies Gesetz tritt rückwirkend mit dem 1. April 1917 in Kraft. 
Gegeben Bückeburg, den 30. April 1917. 
Auf Grund Höchster Sondervollmacht: 
§ Fürtlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Bömers. Wippermann. 
% den 5. Mai 1917. 
  
  
 
	        
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