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von der Abgabe ist vom Gerichtsschreiber zu machen, mit dem
Amtsstempel zu versehen und unterschriftlich zu vollziehen.
Auf die Befreiungsvorschrift Nr. 1 am Schlusse der T. 11
R.St. G. hat der Richter die Beteiligten in geeigneten Fällen hin-
zuweisen Wird auf Grund dieser Vorschrift ein Antrag auf Be-
freiung von der Abgabe gestellt, so ist von dem Richter, welcher
die Verhandlung ausgenommen hat, zu prüfen, ob die Voraus-
setzungen der Befreiungsvorschrift gegeben sind. Zur Führung des
Nachweises, daß der Erwerber ein Jahreseinkommen von nicht mehr
als 2000 Mark hat, genügt im allgemeinen die Vorlegung von
Steuerquittungen oder ähnlichen von der Steuerbehörde ausge-
stellten Urkunden. Im übrigen kann das Gericht, sofern besondere
Ermittelungen erforderlich sind, die Hilfe der Verwaltungsbehörden
sowie des Veranlagungsamts in Anspruch nehmen. Erachtet das
Gericht die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift
für nachgewiesen, so hat es hierüber einen vom Richter zu voll-
ziehenden Vermerk auf die Urkunde zu setzen. Sind vor einer
Entscheidung weitere Ermittelungen erforderlich, so kann die Ent-
gegennahme der Auflassung oder die Eintragung des Eigentümers
von einer vorgängigen Sicherheitsleistung für den Abgabenbetrag
abhängig gemacht werden.
Bei den außergerichtlich von Behörden und Beamten auf-
genommenen Verhandlungen und Beurkundungen liegt gemäß
§ 175 A.B. die Feststellung der Steuerfreiheit und die unterschrift-
liche Vollziehung des entsprechenden Vermerkes dem Beamten ob,
welcher die Urkunde ausgenommen hat. Der Vermerk des Beamten
entbindet jedoch bei Vorlegung der Urkunden vor Gericht dieses
nicht von der Verpflichtung, die Steuerpflicht nachzuprüfen und
einen fehlenden Stempel nachzuerheben. Enthält eine solche Ur-
kunde gemäß § 175 Abs. 2 A. B. Angaben tatsächlicher Art über
die Voraussetzungen der Steuerfreiheit, so ist die Richtigkeit dieser
Angaben nur dann nachzuprüfen, wenn befondere Umstände-dies
angezeigt erscheinen lassen. Verzögert sich hierdurch die Einziehung
der Abgabe so kann die Entgegennahme der Auflassung oder die