Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1917. M. 15. 
  
  
  
118. 
Ich will den Angehörigen der im Kampf für das Vaterland 
gefallenen Krieger, welche durch Wohnsitz oder Abstammung dem. 
Fürstentum angehörten, in ehrender Anerkennung der von den 
Verewigten bewiesenen Pflichttrene bis zum Tode, ein Gedenkblatt 
nach dem anliegenden Muster verleihen. 
Das Ministerium hat das Weitere zu veranlassen. 
Bückeburg, den 26. Juni 1917. 
(L. S) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Zur Ausführung vorstehenden Höchsten Erlasses wird be- 
stimmt: 
1) Angehörige sind die jeweils dem Gefallenen verwand- 
schaftlich zunächst stehenden lebenden Personen in folgender 
Reihenfolge 
1) Ehegattin,. Kinder 
2) Eltern, Geschwister 
3) Großeltern, deren Kinder. 
Immer nur ein Familienglied (bei Kindern das Alteste 
für alle gemeinsam) soll das Gedenkblatt erhalten.
	        
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