fullscreen: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 312 — 
Für minderjährige Kinder ohne lebende Mutter ist 
das Gedenkblatt deren gesetzlichen Vertreter zur Auf- 
bewahrung und späteren Behändigung zu übergeben. 
2) Kommen für ein und dieselbe Familie mehrere Gefallene 
in Frage, so ist für jeden ein Gedenkblatt auszufertigen. 
3) Den Gefallenen sind gleich zu achten die einer Kriegs- 
verwundung erlegenen und die an den Folgen einer 
sonstigen Kriegsbeschädigung Verstorbenen, in letzterem Falle 
jedoch nur dann, wenn der Tod vor Ablauf eines Jahres 
nach dem Friedensschluß eingetreten ist. 
4) Die Aushändigung der Blätter erfolgt durch die zu- 
ständigen Geistlichen oder Religionsdiener der betreffenken 
Religionsgesellschaften. 
Bückeburg, den 26. Juni 1917. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 7. Juli 1917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.