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Eintragung des Eigentümers von einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden. »
Bei privatschriftlichen Urkunden steht die Entscheidung darüber,
ob eine Grunostücksübertragung von der Reichsabgabe befreit ist,
den Gerichten zu.
88.
Als Sichetheiten kommen in Betracht:
a) die vorläufige Einzahlung eines die Abgabe deckenden
Barbetrages,
b) die Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs
oder eines Deutschen Bundesstaats,
J0) die Verpfändung von Forderungen, die in das Reichs-
schuldbuch oder in das Staatsschuldbuch des Königreichs
Preußen eingetragen sind,
d) Verpfändung von Sparbüchern solcher Sparkassen, die
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden
sind, sofern mindestens der sicherzustellende Betrag einge-
zahlt ist und sie auf den Namen des Verpfänders lauten,
e) andere Sicherheiten, z. B. mündelsichere Hypotheken an
inländischen Grundstücken, Verpfändung von Forderungen,
für die eine mündelsichere Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, Bürgschaften, falls der Landgerichts-
präsident die Genehmigung hierzu erteilt.
Es ist darauf hinzuwirken, daß Sicherheit durch vorläufige
Einzahlung des erforderlichen Barbetrages geleistet wird. Dieser
ist wie andere Geldeingänge zu behandeln; er ist auf den Stempel-
betrag anzurechnen und die zuviel erhobene Sicherheit zurückzu-
zahlen. Andere Sicherheiten hat der Gerichtsschreiber nach Maß-
gabe des § 56 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die. Gerichts-
schreibereien der Amtsgerichte in Verwahrung zu nehmen und
nach Bezahlung des Stempels zurückzugeben.
§ 9.
Die materiellen Voraussetzungen für eine Erstattung der Reichs-
abgabe enthalten
Land.--Verord. Band XXIV. 3