Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Eintragung des Eigentümers von einer Sicherheitsleistung abhängig 
gemacht werden. » 
Bei privatschriftlichen Urkunden steht die Entscheidung darüber, 
ob eine Grunostücksübertragung von der Reichsabgabe befreit ist, 
den Gerichten zu. 
88. 
Als Sichetheiten kommen in Betracht: 
a) die vorläufige Einzahlung eines die Abgabe deckenden 
Barbetrages, 
b) die Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs 
oder eines Deutschen Bundesstaats, 
J0) die Verpfändung von Forderungen, die in das Reichs- 
schuldbuch oder in das Staatsschuldbuch des Königreichs 
Preußen eingetragen sind, 
d) Verpfändung von Sparbüchern solcher Sparkassen, die 
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden 
sind, sofern mindestens der sicherzustellende Betrag einge- 
zahlt ist und sie auf den Namen des Verpfänders lauten, 
e) andere Sicherheiten, z. B. mündelsichere Hypotheken an 
inländischen Grundstücken, Verpfändung von Forderungen, 
für die eine mündelsichere Hypothek an einem inländischen 
Grundstücke besteht, Bürgschaften, falls der Landgerichts- 
präsident die Genehmigung hierzu erteilt. 
Es ist darauf hinzuwirken, daß Sicherheit durch vorläufige 
Einzahlung des erforderlichen Barbetrages geleistet wird. Dieser 
ist wie andere Geldeingänge zu behandeln; er ist auf den Stempel- 
betrag anzurechnen und die zuviel erhobene Sicherheit zurückzu- 
zahlen. Andere Sicherheiten hat der Gerichtsschreiber nach Maß- 
gabe des § 56 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die. Gerichts- 
schreibereien der Amtsgerichte in Verwahrung zu nehmen und 
nach Bezahlung des Stempels zurückzugeben. 
§ 9. 
Die materiellen Voraussetzungen für eine Erstattung der Reichs- 
abgabe enthalten 
Land.--Verord. Band XXIV. 3
	        
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