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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1917. M 20.
123.
Allgemeine Verfügung,
betr. Ersuchen an Behörden anderer Bundesstaaten um Herstellung
von Lichtbildern zu Zwecken eines Strafverfahrens.
Vom 3. Oktober 1917.
Auf Grund von Verhandlungen, die mit den Regierungen der
übrigen Bundesstaaten stattgefunden haben, bestimmen wir unter
Bezugnahme auf Ziffer IV der Grundsätze des Bundesrats über die
Erstattung von Kosten der Rechtshilfe usw. (Allgemeine Serlügung
vom 3. April 1907 — Landes-Verordnungen Band 22 S. 69)
solgendes:
Wird in einem Strafverfahren die Herstellung von Lichtbildern
zu Untersuchungszwecken im Gebiet eines anderen Bundesstaats er-
forderlich, so sind Anträge dieser Art an die Amtsgerichte des be-
treffenden Bundesstaats nur dann zu richten, wenn neben der
Lichtbildaufnahme auch eine damit im Zusammenhange stehende
richterliche Untersuchungshandlung im Sinne des § 160 Str.=
etwa eine Vernehmung oder Einnahme des richterlichen Augen-
scheins durch körperliche Besichtigung oder ähnliches, vorzunehmen
ist. Ist dies nicht der Fall, so sind die örtlichen- Polizeibehörden
oder, wenn es sich um die Aufnahme von Lichtbildern in größeren,
voraussichtlich mit den erforderlichen Einrichtungen versehenen An-
stalten (Gefängnissen, Strafanstalten, Krankenhäusern usw.) handelt,