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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1917. M 21.
124.
Verordnung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. September 1917
nachstehende
Bestimmungen
zur Anderung der Vorschriften über die Einrichtung von Strafregistern
und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile beschlossen:
Die Verordnung, betreffend die Einrichtung von Strafregistern
und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile vom 16. Juni 1882,
9. Juli 1896 und 29. April 1913 (Zentralblatt 1882 S. 309, 1896
S. 426, 1913 S. 495) wird, wie folgt geändert:
I. Der § 2 erhält folgende Fassung:
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche
Strafbefehle, durch polizeiliche Strafverfügungen, durch Strafurteile
der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, sowie
durch Strafurteile der Militärgerichte ergehenden Verurteilungen
wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im § 361 Nr. 1 bis 8
des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Ubertretungen.
Ausgenommen sind Verurteilungen wegen Vergehen, bei
denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe bedroht ist, sofern
nur auf Verweis oder Geldstrase nicht über fünfzig Mark allein
oder in Verbindung mit Nebenstrafen erkannt ist.