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1. für Gesellschaftsverträge der § 1 Abs. 1 Satz 2 R.St.G.,
2. für Grundstücksübertragungen der § 175 Abs. 3 letzter
Satz, § 178 Abs. 3 letzter Satz, §§ 182 bis 184, § 185
Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und 3, § 186 Abs. 2 Satz2,
§ 213 A. B. Für die im § 178 Abs. 3 vorgesehene Er-
stattung ist es nicht erforderlich, daß die Einzelpreise oder
-werte innerhalb der Frist des 8 89 R.St.G. angegeben
sind.
Anträge auf Erstattung von Abgabebeträgen sind wie Ein-
wendungen gegen den Ansatz der Abgabe zu behandeln. Die Ent-
scheidung erfolgt im Aufsichtswege (s. 8 5).
Wird die Anrechnung des für eine Auflassung gezahlten
Stempels auf denjenigen Abgabebetrag verlangt, welcher zu einer
später vor Gericht errichteten Urkunde über das der Auflassung zu
Grunde liegende Veräußerungsgeschäft erforderlich ist (88 186, 182
d. A. B.), so ist die Bescheinigung über die Zahlung des Auflassungs-
stempels zu den Gerichtsakten zu übergeben. Der Gerichtsschreiber
hat zu prüfen, ob das beurkundete Rechtsgeschäft mit dem der Auf-
lassung zu Grunde liegenden übereinstimmt. Ergeben sich keine
Bedenken, so wird auf der Urkunde die Entrichtung des Auflassungs-
stempels bescheinigt und nur der etwaige Mehrbetrag des Urkunden-
stempels als Gerichtsgebühr eingezogen, wogegen der etwaige Mehr-
betrag des Auflassungsstempels auf Antrag zu erstatten ist. Auf
der Ausfertigung ist der Betrag des angerechneten Stempels und
des außerdem zu den Gerichtskosten berechneten Stempels in ge-
trennten Beträgen zu vermerken.
§ 10.
Gemäß 8 1 des Gesetzes über Anderungen im Finanzwesen
vom 3. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 521) wird der in § 90, jetzt
96 Abs. 1, des Reichsstempelgesetzes bestimmte Zuschlag von ein-
hundert vom Hundert der in T. 11 vorgesehenen Abgabe bis zum
Ende des Rechnungsjahres 1916 aufrecht erhalten.