Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht und auf Grund 
desselben hiermit Folgendes angeordnet: 
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Der 31. Oktober d. Is. gilt als bürgerlicher Feiertag im 
Sinne der Polizeiverordnung vom 17. Dezember 1906, betr. 
die äußere Heilighaltung der Sonn= und Feiertage. 
m In der evangelisch-lutherischen Landeskirche ist der Jubeltag 
am Abend des 30. Oktober um 6 Uhr mit allen Glocken 
einzuläuten. 
Am Festtage selbst findet in allen evangelisch-lutherischen 
Kirchen vormittags 10 Uhr Festgottesdienst statt, der an den 
beiden vorhergehenden Sonntagen den Gemeinden anzu- 
zeigen ist. 
Wo am Nachmittag des Festtages Kinder= oder Jugend- 
gottesdienste abgehalten werden, nehmen die Schulkinder der 
Gemeinde unter Führung ihrer Lehrer daran teil. 
Die Schulkinder sind tagszuvor noch einmal in einer ihrem 
Verständnis angemessenen Weise auf die Bedeutung der 
Feier für die protestantische Christenheit hinzuweisen. 
Bückeburg, den 11. Oktober 1917. 
Fürstliches Ministerium. Fürstliches Konsistorium. 
Frhr. v. Feilitzsch. Bömers.
	        
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