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8 11.
Die Festsetzung der im § 95 R. St. G. bezeichneten Abgabe
erfolgt durch das Erbschaftssteueramt, dem darüber besondere An-
weisung zugeht.
§ 12.
Über die kassenmäßige Behandlung und Abführung der Reichs-
abgaben wird folgendes bestimmt:
8 18.
Die Reichsstempelabgaben find wie durchlaufende Gelder zu
behandeln und dem Steuererheber zur Einziehung zu überweisen.
Die Uberweisung erfolgt durch Eintragung in die von dem
Gerichtsschreiber aufzustellende Hebeliste und zwar unter einer neuen
Spalte 6a mit der Bezeichnung „Reichsstempel“. Stempelbeträge
für Gesellschaftsverträge sind mit roter Tinte einzutragen.
8 14.
Über die im abgelaufenen Monat dem Steuererheber zur Ein-
ziehung überwiesenen Sollbeträge an Reichsstempelabgaben hat der
Gerichtsschreiber eine Nachweisung nach anliegendem Muster aufzu-.
stellen und bis zum 4. des folgenden Monats dem Rechnungs--=
revisor einzureichen. Sind innerhalb des Monats Abgabenbeträge &
nicht zum Soll gestellt, so hat der Gerichtsschreiber den Rechnungs-
revisor und die Landeskasse innerhalb der obigen Frist zu benach-
richtigen. «
Der Rechnungsrevisor prüft die Nachweisung und sendet sie
— mit Prüfungsvermerk versehen — bis zum 8. des Monats an
die Landeskasse.
Die Landeskasse übernimmt den in der Nachweisung zum Soll
gestellten Betrag in das Anmeldungsbuch und sendet die Nach-
weisung — mit der Nummer des Anmeldungsbuchs versehen — an
den Steuererheber.
Der Steuererheber bescheinigt durch Ausfüllung der Spalten
9 bis 9c die Zahlung der zum Soll gestellten Beträge und gibt
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