Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 19 — 
8 11. 
Die Festsetzung der im § 95 R. St. G. bezeichneten Abgabe 
erfolgt durch das Erbschaftssteueramt, dem darüber besondere An- 
weisung zugeht. 
§ 12. 
Über die kassenmäßige Behandlung und Abführung der Reichs- 
abgaben wird folgendes bestimmt: 
8 18. 
Die Reichsstempelabgaben find wie durchlaufende Gelder zu 
behandeln und dem Steuererheber zur Einziehung zu überweisen. 
Die Uberweisung erfolgt durch Eintragung in die von dem 
Gerichtsschreiber aufzustellende Hebeliste und zwar unter einer neuen 
Spalte 6a mit der Bezeichnung „Reichsstempel“. Stempelbeträge 
für Gesellschaftsverträge sind mit roter Tinte einzutragen. 
8 14. 
Über die im abgelaufenen Monat dem Steuererheber zur Ein- 
ziehung überwiesenen Sollbeträge an Reichsstempelabgaben hat der 
Gerichtsschreiber eine Nachweisung nach anliegendem Muster aufzu-. 
stellen und bis zum 4. des folgenden Monats dem Rechnungs--= 
revisor einzureichen. Sind innerhalb des Monats Abgabenbeträge & 
nicht zum Soll gestellt, so hat der Gerichtsschreiber den Rechnungs- 
revisor und die Landeskasse innerhalb der obigen Frist zu benach- 
richtigen. « 
Der Rechnungsrevisor prüft die Nachweisung und sendet sie 
— mit Prüfungsvermerk versehen — bis zum 8. des Monats an 
die Landeskasse. 
Die Landeskasse übernimmt den in der Nachweisung zum Soll 
gestellten Betrag in das Anmeldungsbuch und sendet die Nach- 
weisung — mit der Nummer des Anmeldungsbuchs versehen — an 
den Steuererheber. 
Der Steuererheber bescheinigt durch Ausfüllung der Spalten 
9 bis 9c die Zahlung der zum Soll gestellten Beträge und gibt 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.