Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

337 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1917. M 26. 
  
  
  
130. 
Ministerialerlaß, 
betr. das Hebammenwesen. 
Vom 8. Dezember 1917. 
Nachstehend werden die „Grundsätze für die Regelung des Heb- 
ammenwesens“ bekannt gemacht, um deren Durchführung die Bundes- 
regierungen durch Beschluß des Bundesrats vom 6. November 1917 
— § 978 der Protokolle — ersucht worden sind. 
Grundsätze für die Regelung des Hebammenwesens. 
1. Erfordernisse für die Zulassung zur Ausbildung für den Hebammenberuf. 
1) Es sollen zur Ausbildung nur Personen zugelassen werden, die 
a) das 20. Lebensjahr zurückgelegt und das 30. Lebensjahr noch 
nicht überschritten haben, 
b) die erforderliche körperliche und geistige Tauglichkeit zum He- 
bammenberuf besitzen, insbesondere nicht schwanger sind und 
nicht an Krankheiten oder Körperfehlern leiden, die sie an der 
Ausübung des Hebammenberufs hindern oder ihre Pflegebe- 
sohlenen schädigen könnten, 
C) eine erfolgreich abgeschlossene Volksschulbildung oder eine gleich- 
artige andere Bildung exworben haben und durch eine Prü-
	        
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