Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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4) Die Dauer der Lehrgänge beträgt mindestens neun Monate, 
die durch allgemeine Urlaubserteilungen nicht gekürzt werden dürfen. 
3. Prüfungen. 
Die Prüfungen, in denen sich die Hebammenschülerinnen über 
ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in den unter Ziffer 2 genannten 
Gegenständen auszuweisen haben, sind praktisch, mündlich und schrift- 
lich. Sie finden unter dem Vorsitz eines Regierungsvertreters statt. 
Bei ungenügendem Bestehen dürfen die Prüfungen nach einer von 
der Prüfungskommission zu bestimmenden weiteren Ausbildungszeit 
einmal wiederholt werden. 
4. Nachprüfungen. 
Zweck der Nachprüfungen ist, festzustellen, ob die Hebammen 
noch die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Befähigung 
zur Ausübung ihres Berufes besitzen. Sie sind von den Hebammen 
mindestens alle zwei Jahre vor dem beamteten Arzte, wenn möglich 
unter Zuziehung des Hebammenlehrers oder eines sonst geeigneten 
Facharztes, abzulegen. Sie sollen den Charakter der Belehrung 
und Beratung tragen. Bei ungenügendem Ausfall sind sie nach 
einer von dem beamteten Arzte zu bestimmenden Frist zu wieder- 
holen. Bei abermaligem ungenügenden Ausfall haben die Hebammen 
so bald wie möglich einen Fortbildungslehrgang durchzumachen. 
5. Fortbildungslehrgänge. 
Diese Lehrgänge bilden eine Wiederholung des ersten Lehr- 
ganges unter Hervorhebung der wichtigsten Gegenstände des Heb- 
ammenlehrbuchs. Sie sind von mindestens 14 tägiger Dauer. Zu 
ihnen sind alle Hebammen mindestens alle zehn Jahre, vom Tage 
der bestandenen Prüfung an gerechnet, einzuberufen. 
6. Anmeldung der Ausübung und der Einstellung des Berufs. 
1) Die Ausübung des Berufs ist von den Hebammen, soweit 
sie nicht durch die Behörde unter Mitwirkung des beamteten Arztes
	        
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