— 389 —
4) Die Dauer der Lehrgänge beträgt mindestens neun Monate,
die durch allgemeine Urlaubserteilungen nicht gekürzt werden dürfen.
3. Prüfungen.
Die Prüfungen, in denen sich die Hebammenschülerinnen über
ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in den unter Ziffer 2 genannten
Gegenständen auszuweisen haben, sind praktisch, mündlich und schrift-
lich. Sie finden unter dem Vorsitz eines Regierungsvertreters statt.
Bei ungenügendem Bestehen dürfen die Prüfungen nach einer von
der Prüfungskommission zu bestimmenden weiteren Ausbildungszeit
einmal wiederholt werden.
4. Nachprüfungen.
Zweck der Nachprüfungen ist, festzustellen, ob die Hebammen
noch die erforderliche körperliche, geistige und fachliche Befähigung
zur Ausübung ihres Berufes besitzen. Sie sind von den Hebammen
mindestens alle zwei Jahre vor dem beamteten Arzte, wenn möglich
unter Zuziehung des Hebammenlehrers oder eines sonst geeigneten
Facharztes, abzulegen. Sie sollen den Charakter der Belehrung
und Beratung tragen. Bei ungenügendem Ausfall sind sie nach
einer von dem beamteten Arzte zu bestimmenden Frist zu wieder-
holen. Bei abermaligem ungenügenden Ausfall haben die Hebammen
so bald wie möglich einen Fortbildungslehrgang durchzumachen.
5. Fortbildungslehrgänge.
Diese Lehrgänge bilden eine Wiederholung des ersten Lehr-
ganges unter Hervorhebung der wichtigsten Gegenstände des Heb-
ammenlehrbuchs. Sie sind von mindestens 14 tägiger Dauer. Zu
ihnen sind alle Hebammen mindestens alle zehn Jahre, vom Tage
der bestandenen Prüfung an gerechnet, einzuberufen.
6. Anmeldung der Ausübung und der Einstellung des Berufs.
1) Die Ausübung des Berufs ist von den Hebammen, soweit
sie nicht durch die Behörde unter Mitwirkung des beamteten Arztes