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3) Wenn Hebammen trotz Vorliegens einer der vorbezeichneten
Krankheiten in einem Nolfall nach den vorstehenden Grundsätzen
ihren Beruf ausüben, haben sie sich mit der äußeren Untersuchung
der Gebärenden zu begnügen.
4) Haben die Hebammen Grund zu der Annahme, daß eine
Gebärende noch vor erfolgter Entbindung sterben werde oder daß
der Tod schon unerwartet eingetreten ist, oder müssen sie annehmen,
daß eine ihrer Pflege unterstehende Schwangere in den letzten
Monaten ihrer Schwangerschaft sterben werde, so haben sie auf
die sofortige Zuziehung eines Arztes zu dringen.
5) Handelt es sich in den vorgenannten Fällen um eine
übertragbare Krankheit oder sind die Hebammen sonst mit Per-
sonen, die an übertragbaren Krankheiten leiden, oder mit unsau-
beren oder ansteckungsverdächtigen Gegenständen in Berührung
gekommen, so haben fie alsbald nach dem mit Ansteckungsgefahr
oder Beschmutzung verbundenen Vorgang die erforderlichen Reinigungs-
und Desinfektions h vorzunehmen.
6) Die Hebammen haben, wenn die von ihnen vorschrifts-
gemäß angeratene Zuziehung eines Arztes verzögert oder verwei-
gert wird, hiervon sosort den beamteten Arzt zu benachrichtigen.
12. Verbot unbefugter Behandlung.
Die durch das Hebammenlehrbuch und sonstige Bestimmungen
gesteckten Grenzen ihrer Tätigkeit haben die Hebammen streng
einzuhalten. Zu den ihnen verbotenen Maßnahmen gehört die
Anwendung von Mitteln oder Apparaten zur Verhütung der
Empfängnis.
13. Pflicht zur Warnung vor der Behandlung seitens Unberufener
und vor dem Gebrauch abergläubischer oder schädlicher Mittel.
Vor der Behandlung durch nicht staatlich approbierte Personen
und vor dem Gebrauch abergläubischer, veralteter oder schädlicher
Mittel haben die Hebammen zu warnen.