Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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3) Wenn Hebammen trotz Vorliegens einer der vorbezeichneten 
Krankheiten in einem Nolfall nach den vorstehenden Grundsätzen 
ihren Beruf ausüben, haben sie sich mit der äußeren Untersuchung 
der Gebärenden zu begnügen. 
4) Haben die Hebammen Grund zu der Annahme, daß eine 
Gebärende noch vor erfolgter Entbindung sterben werde oder daß 
der Tod schon unerwartet eingetreten ist, oder müssen sie annehmen, 
daß eine ihrer Pflege unterstehende Schwangere in den letzten 
Monaten ihrer Schwangerschaft sterben werde, so haben sie auf 
die sofortige Zuziehung eines Arztes zu dringen. 
5) Handelt es sich in den vorgenannten Fällen um eine 
übertragbare Krankheit oder sind die Hebammen sonst mit Per- 
sonen, die an übertragbaren Krankheiten leiden, oder mit unsau- 
beren oder ansteckungsverdächtigen Gegenständen in Berührung 
gekommen, so haben fie alsbald nach dem mit Ansteckungsgefahr 
oder Beschmutzung verbundenen Vorgang die erforderlichen Reinigungs- 
und Desinfektions h vorzunehmen. 
6) Die Hebammen haben, wenn die von ihnen vorschrifts- 
gemäß angeratene Zuziehung eines Arztes verzögert oder verwei- 
gert wird, hiervon sosort den beamteten Arzt zu benachrichtigen. 
12. Verbot unbefugter Behandlung. 
Die durch das Hebammenlehrbuch und sonstige Bestimmungen 
gesteckten Grenzen ihrer Tätigkeit haben die Hebammen streng 
einzuhalten. Zu den ihnen verbotenen Maßnahmen gehört die 
Anwendung von Mitteln oder Apparaten zur Verhütung der 
Empfängnis. 
  
13. Pflicht zur Warnung vor der Behandlung seitens Unberufener 
und vor dem Gebrauch abergläubischer oder schädlicher Mittel. 
Vor der Behandlung durch nicht staatlich approbierte Personen 
und vor dem Gebrauch abergläubischer, veralteter oder schädlicher 
Mittel haben die Hebammen zu warnen.
	        
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