Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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die Nachweisung nach völliger Erledigung an die Landeskasse, bei 
der sie als Belag zum Anmeldungsbuch verbleibt, zurück. 
8 15. 
Der Steuererheber führt die bis zum Monassschluß einge- 
gangenen Stempelbeträge (vergl. § 13 dieses Erlasses) mittels 
,Lieferscheins nach anliegendem Muster bis zum 5. des folgenden 
Monats an die Landeskasse ab. Sind in einem Monat keine Ab- 
gabenbeträge abzuführen, so benachrichtigt der Steuererheber hier- 
von die Landeskasse innerhalb der vorgenannten Frist. 
Die Landeskasse vereinnahmt die Beträge (einschließlich des 
Betrags, für den Beläge über Erstattungen statt baren Geldes ab- 
geliefert werden — vergl. § 16 dieses Erlasses —) nach Eintragung 
in das Anmeldungsbuch und nach Bestätigung des Empfanges und 
nimmt den Lieferschein oder die Fehlanzeige als Belag zum An- 
meldungsbuch. 
8 16. 
Wird eine Erstattung erforderlich, so hat sie durch den Steuer- 
erheber hinsichtlich der von ihm vereinnahmten Beträge auch dann 
zu geschehen, wenn inzwischen eine Abführung an die Landeskasse 
stattgefunden hat. Die Erstattung erfolgt auf Grund der von der 
zuständigen Stelle getroffenen Entscheidung. Die erstatteten Ve- 
träge sind bei der nächsten Abführung zur Verrechnung zu bringen. 
Bis dahin und für die Abführung gilt die Anweisung, auf Grund 
deren die Erstattung erfolgt, mit dem Nachweis über die Erstattung 
als Barbestand. Dem Gerichtsschreiber ist von der Erstattung be- 
huss ihrer Vermerkung auf der Urkunde durch den Steuererheber 
Mitteilung zu machen. 
817. 
Dieser Erlaß tritt an Stelle des Erlasses vom 15. April 1912 
(L.-V. Bd. XXIII S. 263) mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Bückeburg, den 10. Februar 1914. 
Fürstlich Schaumturg. Lippisches Ministerium. 
on Camp e. 
Ausgegeben den 14. Februar 1914.
	        
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