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14. Pflicht, für das Selbststillen der Säuglinge zu wirken.
Die Hebammen sollen es sich angelegen sein lassen, auf die
Mütter dahin zu wirken, daß sie ihr Kind selbst stillen. Bestehen
Zweifel über die Möglichkeit des Selbststillens, so sollen sie die
Zuziehung eines Arztes anraten.
15. Entbindungen in der Wohnung der Hebammen.
Hebammen, die eine Schwangere in ihre Wohnung zur Ent-
bindung aufnehmen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen
Behörde, sofern sie nicht gemäß § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich im Besitze der gewerbepolizeilichen Geneh-
migung zum Betrieb einer Privatentbindungsanstalt sind.
16. Nebenbeschäftigungen.
Die Hebammen haben Beschäftigungen nach Möglichkeit zu.
meiden, die geeignet sind, die Gebrauchsfähigkeit ihrer Hände im
Hebammenberuf zu beeinträchtigen oder durch die Ubertragung
ansteckender Stoffe eine Gefährdung der Gesundheit vor Schwan-
geren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen herbeizu-
führen. Auch ist ihnen die Empfehlung, der Verkauf und die
Abgabe von Mitteln oder Apparaten zur Verhütung der Empfängnis
und von Nährpräparaten für Säuglinge verboten.
17. Beaufsichtigung.
Die Hebammen sind einer fortlaufenden Aufsicht durch den
beamteten Arzt zu unterstellen. In angemessenen Zwischenräumen
sind sie außerdem von dem beamteten Arzt unvermutet in ihrer
Wohnung behufs Kontrolle ihrer Berufsausübung aufzusuchen.
Bückeburg, den 8. Dezember 1917.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 12. Degember 1917.