Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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14. Pflicht, für das Selbststillen der Säuglinge zu wirken. 
Die Hebammen sollen es sich angelegen sein lassen, auf die 
Mütter dahin zu wirken, daß sie ihr Kind selbst stillen. Bestehen 
Zweifel über die Möglichkeit des Selbststillens, so sollen sie die 
Zuziehung eines Arztes anraten. 
15. Entbindungen in der Wohnung der Hebammen. 
Hebammen, die eine Schwangere in ihre Wohnung zur Ent- 
bindung aufnehmen, bedürfen hierzu der Erlaubnis der zuständigen 
Behörde, sofern sie nicht gemäß § 30 Abs. 1 der Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich im Besitze der gewerbepolizeilichen Geneh- 
migung zum Betrieb einer Privatentbindungsanstalt sind. 
16. Nebenbeschäftigungen. 
Die Hebammen haben Beschäftigungen nach Möglichkeit zu. 
meiden, die geeignet sind, die Gebrauchsfähigkeit ihrer Hände im 
Hebammenberuf zu beeinträchtigen oder durch die Ubertragung 
ansteckender Stoffe eine Gefährdung der Gesundheit vor Schwan- 
geren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen herbeizu- 
führen. Auch ist ihnen die Empfehlung, der Verkauf und die 
Abgabe von Mitteln oder Apparaten zur Verhütung der Empfängnis 
und von Nährpräparaten für Säuglinge verboten. 
17. Beaufsichtigung. 
Die Hebammen sind einer fortlaufenden Aufsicht durch den 
beamteten Arzt zu unterstellen. In angemessenen Zwischenräumen 
sind sie außerdem von dem beamteten Arzt unvermutet in ihrer 
Wohnung behufs Kontrolle ihrer Berufsausübung aufzusuchen. 
Bückeburg, den 8. Dezember 1917. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 12. Degember 1917.
	        
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