Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

135. 
Ministerialerlaß 
vom 27. Jannar 1918. 
Zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom heutigen Tage, 
betreffend die Löschung von Strafvermerken in den Strafregistern 
und polizeilichen Listen, bestimmen wir, daß die Bestimmungen der 
Ministerialerlasse vom 27. Januar 1916 (Land. Verord. Bd. XXIV 
S. 208) und 5. Februar 1916 (das. S. 211) entsprechende An- 
wendung finden. Ergänzend wird dazu noch folgendes bemerkt: 
Eine Verurteilung, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung 
des Bundesrats vom 6. September 1917, betreffend die Einrichtung 
von Strafregistern usw. (Land. Verord. Bd. XXIV. S. 323) gemäß 
§ 2 Absatz 2 dieser Verordnung nicht mehr in das Strafregister 
aufzunehmen ist, bewirkt, wie dies schon bisher hinsichtlich der 
Verurteilung im § 2 Absatz 3 derselben Verordnung (§ 2 Absatz 
2 der Bundesratsverordnung in der früheren Fassung) der Fall 
gewesen ist, nicht den Ausschluß von dem Höchsten Erlaß, auch 
wenn der Registerführer oder die Polizeibehörde vor der Löschung 
von einer solchen Verurteilung Kenntnis erlangen sollte. 
Bückeburg, den 27. Januar 1918. « 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Bömers. 
Anusgegeben den 30. Jannar 1918.
	        
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