Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jauhrgang 1918. M 6. 
  
  
  
139. 
Allgemeine Verfügung, 
betreffend die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, von den 
Strafvollstreckungsbehörden usw. zu machenden Mitteilungen. 
Vom 11. Februar 1918. 
Zur Entlastung der Behörden bestimmen wir folgendes: 
Die Ubersendung einer Abschrift des Strafbefehls oder der 
Urteilsformel an die Ortspolizeibehörde hat zu unterbleiben, wenn 
wegen Vergehen, bei denen der Rückfall nicht mit besonderer Strafe 
bedroht ist, nur Verweis oder Geldstrafe nicht über fünfzig Mark 
allein oder in Verbindung mit Nebenstrafen rechtskräftig festgesetzt 
ist. (vergl. die Verordnungen des Vundesrats vom 16. Juni 1882, 
9. Juli 1896, 29. April 1913 und 6. September 1917.) 
Bückeburg, den 11. Februar 1918. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 16. Februar 1918.
	        
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