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141.
Ministerialerlaß.
Vom 23. Februar 1918.
Zur Ausführung des Höchsten Erlasses vom 23 Februar d.
Is., betr. Niederschlagung von Strafverfahren, sowie Straf und
Kostenerlaß zu Gunsten von Kriegsteilnehmern, wird folgendes
bestimmt:
1. Der Höchste Erlaß bedeutet gegenüber den früheren Er-
lassen vom 23. Februar 1915 und 1916 insofern eine Erweiterung,
als
a) auch Untersuchungen wegen solcher Straftaten, die nach dem
22. Februar 1916, aber vor dem 23. Febnor 1918 began-
gen, oder Strafen, die nach dem 23. Februar 1916, aber
spätesteus mit dem Ablauf des 23. Februar 1918 rechts-
kräftig geworden sind, betroffen werden,
auch Kriegsteilnehmer umfaßt werden, die diese Eigenschaft
erst nach dem 22. Februar 1916, aber vor dem 23. Februar
1918 erlangt haben,
die Ermächtigung zur Niederschlagung von Kosten auf Straf-
sachen betrifft, die spätestens mit dem Ablauf des 23.
Februar 1918 rechtskräftig erledigt sind.
2. Die Niederschlagung der Untersuchung und der Straferlaß
sind, wie bisher, dadurch bedingt, daß die Kriegsteilnehmer nicht
mit Rücksicht auf eine Straftat von den Fahnen entlassen sind
oder entlassen werden. Diese Straftat kann die, bezüglich deren
es sich um' die Frage der Anwendbarkeit des Höchsten Erlasses
handelt, oder irgend eine andere sein.
Als Entlassung von den Fahnen gilt jede Entlassung aus dem
aktiven Heer oder der aktiven Marine (mit oder ohne Zurückstel-
lung), auch wenn sie nur für eine beschränkte Zeit ausgesprochen
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