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oder beabsichtigt ist, z. B. zu landwirtschaftlichen oder kriegswirt-
schaftlichen Zwecken. Durch eine bloße Beurlaubung wird dagegen
die Kriegsteilnehmerschaft nicht beendigt. Zur Feststellung, ob eine
Entlassung oder nur eine Beurlaubung vorliegt, können moment-
lich die Ausweise für die zur Arbeitsaufnahme entlassenen Militär-
personen dienen.
3. Ist nach der Auffassung der Strafverfolgungs= oder Straf-
vollstreckungsbehörde die Einleitung oder Fortführung eines Straf-
verfahrens oder einer Strafvollstreckung gegen einen bedingt unter
den Höchsten Gnadenerlaß fallenden Kriegsteilnehmer aus besonde-
ren Gründen durch die Interessen der Rechtspflege dringend ge-
boten, so hat sie, ohne zuvor mit den militärischen Dienststellen
(Truppenteil usw.) deswegen in Verbindung zu treten, die Ge-
nehmigung des Ministeriums zur Herbeiführung der Entlassung
des Kriegsteilnehmers von den Fahnen einzuholen. Bis zur Ent-
lassung sind in diesen Fällen Untersuchungs= und Vollstreckungs-
handlungen auch dann nicht zulässig, wenn in Ansehung ihrer Ge-
fahr im Verzuge obwaltet.
4. Im Ubrigen finden die Bestimmungen der Ministerialer-
lasse vom 23. Februar 1915 und 1916 entfprechende Anwendung.
Bückeburg, den 23. Februar 1918.
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium.
Frhr. von Feilitzsch.
Ausgegeben den 23. Februar 1918.