Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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oder beabsichtigt ist, z. B. zu landwirtschaftlichen oder kriegswirt- 
schaftlichen Zwecken. Durch eine bloße Beurlaubung wird dagegen 
die Kriegsteilnehmerschaft nicht beendigt. Zur Feststellung, ob eine 
Entlassung oder nur eine Beurlaubung vorliegt, können moment- 
lich die Ausweise für die zur Arbeitsaufnahme entlassenen Militär- 
personen dienen. 
3. Ist nach der Auffassung der Strafverfolgungs= oder Straf- 
vollstreckungsbehörde die Einleitung oder Fortführung eines Straf- 
verfahrens oder einer Strafvollstreckung gegen einen bedingt unter 
den Höchsten Gnadenerlaß fallenden Kriegsteilnehmer aus besonde- 
ren Gründen durch die Interessen der Rechtspflege dringend ge- 
boten, so hat sie, ohne zuvor mit den militärischen Dienststellen 
(Truppenteil usw.) deswegen in Verbindung zu treten, die Ge- 
nehmigung des Ministeriums zur Herbeiführung der Entlassung 
des Kriegsteilnehmers von den Fahnen einzuholen. Bis zur Ent- 
lassung sind in diesen Fällen Untersuchungs= und Vollstreckungs- 
handlungen auch dann nicht zulässig, wenn in Ansehung ihrer Ge- 
fahr im Verzuge obwaltet. 
4. Im Ubrigen finden die Bestimmungen der Ministerialer- 
lasse vom 23. Februar 1915 und 1916 entfprechende Anwendung. 
Bückeburg, den 23. Februar 1918. 
Fürstlich Schaumburg-Lippisches Ministerium. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 23. Februar 1918.
	        
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