Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1918. W 10. 
  
  
  
147. 
Ministerialerlaß 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über den 
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken. 
Vom 21. März 1918. 
Auf Grund des § 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken vom 15. 
März 1918 (R. G. Bl. S. 123) erlassen wir die nachfolgenden 
Ausführungsbestimmungen: 
1. Zuständige Behörde im Sinne der Bekannimachung ist in 
den Städten der Bürgermeister, in den Kreisen der Landrat. 
Liegt das Grundstück in mehreren Verwaltungsbezirken, 
so ist die Genehmigung von der Stelle zu erteilen, in deren 
Bezirk der größte Teil des Grundstücks belegen ist. In 
Zweifelsfällen ist die Entscheidung des Ministeriums 
einzuholen. 
2. Die im § 2 Ziffer 3 der Bekanntmachung erwähnte Ge- 
nehmigung einer Verwaltungsbehörde betrifft für die hie- 
sigen Verhältnisse die Genehmigung der Landratsämter zur 
Teilung und Vereinigung von geschlossenen Bauerhöfen ge- 
mäß dem Landezsgesetz, betreffend die geschlossenen Bauer- 
höfe und das Anerbenrecht vom 24. März 1909. Die 
darauf sich beziehenden Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben
	        
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