Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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gelesen hat. Die Zulassung ist zu untersagen, wenn das Urteil 
im Lateinischen nicht uneingeschränkt genügend lautet. 
83. 
Ziel der Prüsung. 
Zu fordern ist: Sicherheit in der attischen Elementargramma- 
tik, ausreichende Vokalbelkenntnis und Verständnis nicht zu schwie- 
riger Stellen aus Tenophon und Platon. Dem Bewerber ist ge- 
stattet, auch andere Schriftsteller anzugeben, mit denen er sich be- 
schäftigt hat. Daneben können auch Stellen aus Dem Neuen Te- 
stament zur Prüfung herangezogen werden. 
§ . 
Schriftliche Prüfung. 
Der Bewerber hat ein nicht zu schwieriges, von ihm noch 
nicht gelesenes Stück aus den in § 3 genannten Schriftstellern 
ins Deutsche zu übertragen. Die Zeit für die Herstellung der 
soll abzüglich der Zeit für das Diktat, einschließlich der 
Stunden nicht überschreiten. Benutzung eines 
Wörterbuches ist erlaubt. 
  
  
  
Mündliche Prüfung. 
Dem Bewerber ist eine nicht zu schwierige Stelle aus den in 
§ B genannten Schriftstellern zur UÜbersetzung ins Deutsche vor- 
zulegen. An die Ubersetzung schließen sich Fragen über Satzer- 
klärung und über den Schriftsteller. 
§ 6. 
Ergebnis der Prüfung. 
Das Ergebnis der Prüfung wird durch Stimmenmehrheit 
festgesetzt. Das Zeugnis ist nach dem beiliegenden Vordruck aus- 
zustellen. Über eine nicht bestandene Prüfung erhält der Bewer- 
ber eine Bescheinigung Eine nicht zu Ende geführte Prüfung 
gilt als nicht bestanden.
	        
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