Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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153. 
Gesetz, 
betr. die Steuerfreiheit der Kriegsbeihilfen und Teuerungszulagen. 
Vom 11. April 1918. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
Einziger Parapraph. 
Die aus Anlaß der Kriegstenerung bewilligten Beihilfen und 
Zulagen der unmittelbaren Beamten, Lehrer, Angestellten und Ar- 
beiter des Reichs, des Staates und der Kommunalverbände, sowie 
der Geistlichen, Lehrer, Beamten, Angestellten und Arbeiter der 
Kirchengemeinden und anderen Religionsgemeinden sind frei von 
Staats= und Gemeindesteuern. Das Gleiche gilt von den Beihilfen 
und Zulagen der in Unserm Dienst beschäftigten Beamten, Ange- 
stellten und Arbeiter. 
Gegeben Bückeburg, den 11. April 1918. 
(I. S) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch.
	        
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