Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1918. M 14. 
  
  
  
154. 
Gesetz, 
betr. die Erhebung von Gemeindeabgaben. 
Vom 11. April 1918. 
Wir Adolf, von Gottes Gnaden Regierender Fürst zu Schaumburg- 
Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des Landtages, was folgt: 
Allgemeines. 
81. 
Die Gemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihrer Ausgaben 
und Bedürfnisse nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes 
Gebühren und Beiträge zu erheben. Die nähere Regelung erfolgl 
durch Ortsgesetze. · 
. §Z 
Die Gemeinden dürfen von der Befugnis, Steuern zu erheben, 
nur in soweit Gebrauch machen, als die sonstigen Einnahmen ins— 
besondere aus dem Gemeindevermögen, aus Gebühren und Bei— 
trägen oder vom Staate überwiesenen Mitteln zur Deckung ihrer 
Ausgaben nicht ausreichen. Auf Hunde- und Lustbarkeitssteuern, 
sowie auf ähnliche durch besondere Rücksichten geborenen Steuern 
findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
§ 3. 
Gewerbliche Unternehmungen der Gemeinden sind grundsätz- 
lich so zu verwalten, daß durch die Einnahmen mindestens die ge- 
Ausgegeben den 17. April 1918.
	        
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