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Die bestehenden Bestimmungen über Erhebung von Schulgeld
bleiben in Kraft. Für den Besuch der von den Gemeinden unter—
haltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen muß ein ange—
messenes Schulgeld erhoben werden.
Ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und
Brückengeldern findet nicht statt.
86.
Die Gemeinden sind berechtigt, für die Genehmigung und
Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen
Herstellungen, sowie für die ordnungs= und feuerpolizeiliche Beauf-
sichtigung von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen
Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben.
Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Erhebung von
Gebühren für die Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus.
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Befugnis der Ver-
waltungsbehörden, für einzelne Handlungen ihrer Organe Gebühren
zu erheben (Verwaltungsgebühren), bei den Bestimmungen des
Gesetzes vom 28. „März 198, betr. die Erhebung von Kosten in
Verwaltungs (Be. XVII S. 416
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87.
Gebühren sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu
bestimmen, wobei jedoch eine Abstufung der Gebühren gestattet ist;
insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der
Leistungsfähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung Unbemittelter ab-
zustufen.
Die Festsetzung von Gebühren bedarf der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.
88.
In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten (Sommer-
frischen) können die Gemeinden für die Herstellung und Unterhaltung
ihrer zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Vergütungen
(Kurtaxen) erheben. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde.