Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Die bestehenden Bestimmungen über Erhebung von Schulgeld 
bleiben in Kraft. Für den Besuch der von den Gemeinden unter— 
haltenen höheren Lehranstalten und Fachschulen muß ein ange— 
messenes Schulgeld erhoben werden. 
Ein Zwang zur Erhebung von Chaussee-, Wege-, Pflaster= und 
Brückengeldern findet nicht statt. 
86. 
Die Gemeinden sind berechtigt, für die Genehmigung und 
Beaufsichtigung von Neubauten, Umbauten und anderen baulichen 
Herstellungen, sowie für die ordnungs= und feuerpolizeiliche Beauf- 
sichtigung von Musikaufführungen, Schaustellungen, theatralischen 
Vorstellungen und sonstigen Lustbarkeiten Gebühren zu erheben. 
Die Erhebung von Lustbarkeitssteuern schließt die Erhebung von 
Gebühren für die Beaufsichtigung der Lustbarkeit aus. 
Im Uebrigen bewendet es hinsichtlich der Befugnis der Ver- 
waltungsbehörden, für einzelne Handlungen ihrer Organe Gebühren 
zu erheben (Verwaltungsgebühren), bei den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 28. „März 198, betr. die Erhebung von Kosten in 
Verwaltungs (Be. XVII S. 416 
V 2 
87. 
Gebühren sind im Voraus nach festen Normen und Sätzen zu 
bestimmen, wobei jedoch eine Abstufung der Gebühren gestattet ist; 
insbesondere ist es zulässig, die Gebührensätze nach Maßgabe der 
Leistungsfähigkeit bis zur gänzlichen Freilassung Unbemittelter ab- 
zustufen. 
Die Festsetzung von Gebühren bedarf der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde. 
88. 
In Badeorten, klimatischen und sonstigen Kurorten (Sommer- 
frischen) können die Gemeinden für die Herstellung und Unterhaltung 
ihrer zu Kurzwecken getroffenen Veranstaltungen Vergütungen 
(Kurtaxen) erheben. Der Beschluß unterliegt der Genehmigung der 
Aufsichtsbehörde.
	        
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