Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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schluß steht den Pflichtigen binnen einer mit dem ersten Tage 
nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von vier Wochen 
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde oder die Einlegung der 
Klage im ordentlichen Rechtswege offen. 
Zwangsvollstreckung. 
§ 16. 
Gebühren, Beiträge und Kosten, sowie die nach einem von 
der Aufsichtsbehörde genehmigten Tarife von Gemeinden erhobenen 
Vergütungen, Kurtaxen usw. unterliegen der Beitreibung im 
Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe der Verordung vom 
15. September 1900 (Bd. XIX S. 271). 
Gegeben Bückeburg, den 11. April 1918. 
(L. 8S. Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch.
	        
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