Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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verfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren in An- 
wendung des § 51 des Strafgesetzbuchs durch Einstellung, 
Nichteröffnung des Hauptverfahrens oder Freisprechung 
beendigt wird; 
4. die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich 
der Konsulargerichte, der Militärgerichte und der Straf- 
verfolgungsbehörden, durch die ein Strafverfahren vor- 
läufig eingestellt wird, weil der Täter nach der Tat in 
Geisteskrankheit verfallen ist; 
die Entscheidungen der bürgerlichen Gerichte einschließlich 
der Konsulargerichte, durch die eine Person wegen Gei- 
steskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt oder durch 
die eine solche Entmündigung wieder aufgehoben wird. 
3. Im § 5 werden 
a) in der Ueberschrift die Worte „zu registrierenden“ durch 
die Worte „in die Register aufzunehmenden“ ersetzt; 
b) die Worte „zum Zwecke der Registrierung“ gestrichen; 
O hinter Nr. 2 folgende Nr. 3 eingestellt: 
3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entschei- 
dungen mit Ausnahme der im Militärstrafverfahren 
ergangenen durch die Beamten der Staatsanwaltschaft 
nach Eintritt der Rechtskraft, bei Verfügungen der 
Staatsanwaltschaft, die der Rechtskraft nicht fähig sind, 
nach deren Erlaß. 
4. Der § 6 erhält folgenden Abs. 7: 
Die Vorschriften in den Abs. 1 bis 6 finden auf die 
im § 3 Nr. 3 und 4 vorgeschriebenen Mitteilungen über 
Entscheidungen im Militärstrafverfahren entsprechende An- 
wendung. 
5. Der § 7 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung: 
2. wenn der Geburtsort nicht zu ermitteln war oder au- 
ßerhalb Deutschlands gelegen ist, an das Reichs-In- 
tizamt oder die von ihm für die Registerführung be- 
stimmte Behörde (§ 1 Nr. 2). 
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