Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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6. Im § 8 werden 
a) im Abs. 2 das Wort „Forma““ gestrichen: 
b) im Abs. 3 Nr. 6b die Worte „das Datum der Verur- 
teilung“ durch die Worte ersetzt „der Tag des Urteils 
erster Instanz oder des Urteils des Berufungs= oder 
Revisionsgerichts, wenn dieses das angefochtene Urteil im 
Schuld= oder Strafausspruch ändert". 
7. Im § 10 wird das Wort „tregistriert“ durch die Worte „in 
das Register ausgenommen“ ersetzt. 
8. Zwischen § 11 und 11 a wird folgender neuer Paragraph 
10. 
— 
11. 
eingeschaltet: 
Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 
bis 5 wird das Muster der Strafnachricht Abenutzt. Die 
Mitteilungen sind mit Angabe der entscheidenden Behörde, 
des Tages der Entscheidung und des Aktenzeichens in den 
Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“ aufzunehmen. Im 
übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11 ent- 
sprechende Anwendung. 
. Im § 11 a Abs. 5 und im § 12 Abs. 3 werden die Wor- 
te „das Zentralregister“ durch die Worte „das im § 1 
Nr. 2 bezeichnete Register“ ersetzt. 
Der § 15 erhält folgenden Abs. 6: 
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 find bei der 
Auskunftserteilung abgesondert von etwaigen Strafver- 
merken und hinter diesen aufzuführen. 
Der § 17b loird 176 und erhält folgende Fassung: 
Ueber Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, 
darf gleichfalls nur den Gerichten, den Behörden der 
Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den 
höheren Verwaltungsbehörden (§17b Abs. 2) Auskunft 
erteilt werden; im übrigen sind gelöschte Vermerke als 
nicht eingetragen zu behandeln.
	        
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