Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
Als 8 17 b wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Sind über eine Person im Register keine anderen 
Strafen als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich 
oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder 
Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein 
oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen, 
vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im Register ver- 
merkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über 
den diese Person betreffenden Inhalt des Registers nur 
den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft so- 
wie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwal= 
tungsbehörden Auskunft erteilt werden. Vermerke über 
Verurteilungen im Ausland sind im Sinne dieser Vor- 
schrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleich- 
zuachten. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden 
im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, bestimmen die 
Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der 
Reichskanzler. · 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, 
7P# die eine Steckbriefnachricht im Register niedergelegt 
ist. - 
Im § 18 werden die Worte „bezüglich des bei dem 
Reichs-Justizamt geführten Registers“ durch die Worte er- 
setzt „bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers“". 
Im § 19 werden die Worte „des Zentralregisters“ durch 
die Worte „des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers“ 
ersetzt und die Worte „auch“ und „sonstigen“ gestrichen. 
Das Wort „Jormular"“ wird jeweils durch „Muster“ 
und das Wort „registriert" in den Mustern für die 
Strafnachricht A durch „vermerkt“ ersetzt. 
In dem Muster C (Auszug aus dem Strafregister) ist 
hinter den Worten „ausweislich des Registers“ im Druck 
auft eine Anmerkung zu verweisen. Die Anmerkung 
autet:
	        
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