12.
13.
14.
15.
16.
Als 8 17 b wird folgende Vorschrift eingestellt:
Sind über eine Person im Register keine anderen
Strafen als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich
oder Festungshaft bis zu einem Jahre einschließlich oder
Arrest oder Haft oder Geldstrafe oder Verweis, allein
oder in Verbindung miteinander oder mit Nebenstrafen,
vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im Register ver-
merkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf über
den diese Person betreffenden Inhalt des Registers nur
den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft so-
wie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren Verwal=
tungsbehörden Auskunft erteilt werden. Vermerke über
Verurteilungen im Ausland sind im Sinne dieser Vor-
schrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleich-
zuachten.
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden
im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sind, bestimmen die
Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der
Reichskanzler. ·
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen,
7P# die eine Steckbriefnachricht im Register niedergelegt
ist. -
Im § 18 werden die Worte „bezüglich des bei dem
Reichs-Justizamt geführten Registers“ durch die Worte er-
setzt „bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers“".
Im § 19 werden die Worte „des Zentralregisters“ durch
die Worte „des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers“
ersetzt und die Worte „auch“ und „sonstigen“ gestrichen.
Das Wort „Jormular"“ wird jeweils durch „Muster“
und das Wort „registriert" in den Mustern für die
Strafnachricht A durch „vermerkt“ ersetzt.
In dem Muster C (Auszug aus dem Strafregister) ist
hinter den Worten „ausweislich des Registers“ im Druck
auft eine Anmerkung zu verweisen. Die Anmerkung
autet: