Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Soweit über gelöschte Strasen oder Strafen, 
die der beschränkten Auskunftserteilung nach § 17b 
der Verordnung über die Strafregister unterliegen, 
keine Auskunft erteilt werden darf, werden sie als im 
Register nicht eingetragen behandelt. 
Artikel II. 
Die Landesregierungen können anordnen, daß die in den Straf- 
registern nicdergelegten Vermerke über Verurteilungen, die nach 8 
2 Abs. 2 der Verordnung vom 16. Juni 1882 in der Fassung 
vom 6. September 1917 in die Register nicht mehr einzutragen 
wären, aus diesen entfernt werden. Die Entfermung erfolgt durch 
Vernichtung der Strafnachricht oder durch Unkenntlichmachung des 
Eintrags in der Strafliste. 
Die gleiche Anordnung kann der Reichskanzler für das im § 
1 Nr. 2 bezeichnete Register treffen. 
Artikel lll. 
Verurteilungen von Kriegsgefangenen sind in die Register 
nicht aufzunehmen. Das gleiche gilt von den Entscheidungen nach 
§ 3, soweit sie sich auf Kriegsgefangene beziehen. 
Artikel IV. 
Die Verordnung tritt am 1. August 1918 in Wirksamkeit. 
Artikel V. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Wortlaut der 88 1 bis 
20 der Verordnung vom 16. Juni 1882, wie er sich aus den Ande- 
rungen vom 9. Juli 1896, 17. April 1913, 6. September 1917 
sowie aus dem Artikel I dieser Verordnung ergibt, in laufender 
Paragraphenfolge unter dem Tage der Verkündung dieser Ver- 
ordnung und unter der Uberschrift „Verordnung über die Straf- 
register“ im Zentralblatt für das Deutscho Reich bekanntzumachen. 
Berlin, den 16. Mai 1918. 
Der Reichskanzler. 
Im Vertretung: 
Dr. von Krause.
	        
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