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2. bei den in § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landes-
polizeibehörden durch die beschließende Behörde;
3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen
mit Ausnahme der im Millitärstrafverfahren ergangenen
durch die Beamten der Staatsanwaltschaft nach Eintritt
der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft,
die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß.
86.
Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt,
sobald für den Verurteilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört.
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der
UÜberführung des Verurteilten in den Beurlaubtenstand beziehungs-
weise mit der Wiederüberführung desselben in das Beurlaubten-
verhältnis.
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen,
welchem der Verurteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militär-
gerichtsstande beziehungsweise bei seinem Ubertritt oder Rücktritt
in den Beurlaubtenstand angehört hat.
Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt
die Mitteilung von derjenigen Militärbehörde, welcher der Ver-
urteilte im gedachten Zeitpunkt unterstellt war, oder wenn er auch
einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium.
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und
Militärbeamten, insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unter-
worfen sind, arfolgt die Mitteilung von demjenigen Generalkom=
mando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden aus dem
Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte.
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten
Verurteilungen ist die Mitteilung durch diejenige Marinestation zu
machen, welcher der Verarteilte bei seinem Ausscheiden aus dem
Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Übertritt oder
Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Ver-
urteilte zu diesem Zeitpunkt einer Marinestation nicht an, so erfolgt
die Mitteilung durch den Chef der Admiralität.