Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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2. bei den in § 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landes- 
polizeibehörden durch die beschließende Behörde; 
3. bei den im § 3 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Entscheidungen 
mit Ausnahme der im Millitärstrafverfahren ergangenen 
durch die Beamten der Staatsanwaltschaft nach Eintritt 
der Rechtskraft, bei Verfügungen der Staatsanwaltschaft, 
die der Rechtskraft nicht fähig sind, nach deren Erlaß. 
86. 
Die Mitteilung einer militärgerichtlichen Verurteilung erfolgt, 
sobald für den Verurteilten der Militärgerichtsstand gänzlich aufhört. 
Abgesehen von diesem Falle erfolgt die Mitteilung mit der 
UÜberführung des Verurteilten in den Beurlaubtenstand beziehungs- 
weise mit der Wiederüberführung desselben in das Beurlaubten- 
verhältnis. 
Die Mitteilung ist von demjenigen Truppenteile zu machen, 
welchem der Verurteilte bei seinem Ausscheiden aus dem Militär- 
gerichtsstande beziehungsweise bei seinem Ubertritt oder Rücktritt 
in den Beurlaubtenstand angehört hat. 
Gehörte der Verurteilte einem Truppenteile nicht an, so erfolgt 
die Mitteilung von derjenigen Militärbehörde, welcher der Ver- 
urteilte im gedachten Zeitpunkt unterstellt war, oder wenn er auch 
einer solchen nicht unterstellt war, vom Kriegsministerium. 
In Ansehung der mit Pension verabschiedeten Offiziere und 
Militärbeamten, insofern letztere der Militärgerichtsbarkeit unter- 
worfen sind, arfolgt die Mitteilung von demjenigen Generalkom= 
mando, in dessen Bezirk der Verurteilte beim Ausscheiden aus dem 
Militärgerichtsstande seinen Wohnsitz hatte. 
Von den bei den Gerichten der Kaiserlichen Marine erfolgten 
Verurteilungen ist die Mitteilung durch diejenige Marinestation zu 
machen, welcher der Verarteilte bei seinem Ausscheiden aus dem 
Militärgerichtsstande beziehungsweise bei seinem Übertritt oder 
Rücktritt in den Beurlaubtenstand angehört hat. Gehörte der Ver- 
urteilte zu diesem Zeitpunkt einer Marinestation nicht an, so erfolgt 
die Mitteilung durch den Chef der Admiralität.
	        
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