— 423 —
Register des Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für das Straf-
register desjenigen Bezirkes zu sertigen, in welchem der gewöhnliche
oder mangels eines solchen der letzte Ausenthaltsort des Verurteilten
gelegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen
Exemplare befinden.
8 10.
Ergibt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschul-
digter früher unter falschem Namen verurteilt ist, oder daß Vor-
strafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle
(§ 1 Nr. 1 bezw. 2) noch nicht in das Register auscenommen sind,
so ist an Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, da
1. nachträglich den Bestimmungen der 8§ 7, 8 enprechende
Strafnachrichten ergehen,
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Re-
gister aufgenommenen falschen Strafnachrichten erfolgt.
§ 11.
Führt ein Verurteilter befugter-oder unbefugterweise mehrfache
Familiennamen, so ist auf jeden Namen eine besondere Straf-
nachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere Straf-
nachricht — aufzustellen und abzusenden.
§E 12.
Zu den Mitteilungen in den Fällen des § 3 Nr. 3 big 5 wird
das Muster der Strafnachricht A benutzt. Die Mitteilungen sind
mit Angabe der entscheidenden Behörde, des Tages der Entscheidung
und des Aktenzeichens in den Abschnitt „Sonstige Bemerkungen“
aufzunehmen. Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 bis 11
entsprechende Anwendung.
-“
8 18.
Wird eineni Verurteilten wegen einer Strafe, die in das Re—
gister aufgenommen oder nach § 2 von der Aufnahme in das Re-
gister ausgenommen ist, eine Bewährungsfrist oder eine Verlänge-
rung der Frist bewilligt, so hat dies die Vollstreckungsbehörde der
Registerbehörde mitzuteilen.