Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Ist eine Strafliste angelegt, so können die Urschriften der in 
dieselbe übertragenen Vermerke aus dem Register entfernt werden. 
Mitteilungen über die im Ausland erfolgten Verurteilungen 
werden in die Strafliste nicht aufgenommen, sind aber mit dieser 
im Register aufzubewahren und bei i Auskunftserteilungen zu berück- 
sichtigen. 
Mitteilungen gemäß § 3 Nr. 3 bis 5 sind bei der Auskunfts- 
erteilung abgesondert von etwaigen Strafvermerken und hinter 
diesen aufzuführen. 
818. 
Vermerle über Personen, deren Tod dem das Register führen— 
den Beamten glaubhaft nachgewiesen wird, sind aus dem Register 
zu enlfernen. 
Im übrigen dürsen die Vermerke nicht vor dem Schlusse des- 
jenigen Jahres, in welchem der Verurteilte das 80. Lebensjahr 
vollendet, aus dem Regiser entfernt werden. 
8 19. 
Auskunfts- Gerichtlichen und anderen öffentlichen deutschen Behörden ist 
Gateihlng aus auf jedes, eine bestimmte Person betreffende Ersuchen über den 
* (seern Inhalt der Register kostenfreie amtliche Auskunft zu erteilen. 
c Das Ersuchen ist nach Maßgabe des Musters C an die zu- 
wA ständige Register führende Behörde oder an den Staatsanwalt bei 
dem Landgerichte des Geburtsorts der betreffenden Person zu richten. 
Die Register führende Behörde erteilt ihre Auskunft durch Aus- 
süllung des ihr zugegangenen Musters, und zwar: 
a) im Falle die betreffende Person' sich im Register nicht 
vorfindet, durch die Einfügung des Wortes „nicht"“ 
vor das Wort „verurteilt“ in der Zeile: „ist aus- 
weislich des Registers verurteilt“; 
b) andernfalls durch genaue Ausfüllung der weiteren 
Rubriken des Musters auf Grund der im Register 
sich vorfindenden Vermerke.
	        
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