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Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an
dem angegebenen Orte in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht
geboren ist, worüber diese sich tunlichst Gewißheit zu verschaffen
hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung
zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch
erteilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden.
g 20.
Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll,
wegen einer oder mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetz-
buchs bezeichneten Übertretungen wiederhoft verurteilt, und hat die
ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug
verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Ubertretungen
nur je die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen,
bei welchen zugleich gemäß § 362 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf
Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, ge-
sondert und vollständig in die Auskunft nach Muster C aufge-
nommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen ge-
nügt es, wenn für jede übertreiungsart die Zahl dieser Verur-
teilungen angegeben wird.
8 21.
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen
als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft
bis zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geld-
strafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander oder
mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im
Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf
über den diese Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Ge-
richten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrück-
liches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt
werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleich-
zuachten.