Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 427 — 
Ergibt sich, daß die in dem Ersuchen bezeichnete Person an 
dem angegebenen Orte in dem Bezirke der ersuchten Behörde nicht 
geboren ist, worüber diese sich tunlichst Gewißheit zu verschaffen 
hat, so ist das Ersuchen mit einer entsprechenden kurzen Bemerkung 
zurückzusenden. Wird auf Verlangen die Auskunft telegraphisch 
erteilt, so ist dennoch schriftliche Auskunft nachzusenden. 
g 20. 
Ist die Person, über welche die Auskunft erteilt werden soll, 
wegen einer oder mehrerer der im § 361 Nr. 1 bis 8 des Strafgesetz- 
buchs bezeichneten Übertretungen wiederhoft verurteilt, und hat die 
ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen Auszug 
verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Ubertretungen 
nur je die drei letzten Verurteilungen und außerdem diejenigen, 
bei welchen zugleich gemäß § 362 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs auf 
Uberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt worden ist, ge- 
sondert und vollständig in die Auskunft nach Muster C aufge- 
nommen zu werden. Hinsichtlich der übrigen Verurteilungen ge- 
nügt es, wenn für jede übertreiungsart die Zahl dieser Verur- 
teilungen angegeben wird. 
8 21. 
Sind über eine Person im Register keine anderen Strafen 
als Gefängnis bis zu einem Jahre einschließlich oder Festungshaft 
bis zu einem Jahre einschließlich oder Arrest oder Haft oder Geld- 
strafe oder Verweis, allein oder in Verbindung miteinander oder 
mit Nebenstrafen, vermerkt und seit der letzten gemäß § 2 im 
Register vermerkten Verurteilung zehn Jahre vergangen, so darf 
über den diese Person betreffenden Inhalt des Registers nur den Ge- 
richten, den Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrück- 
liches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt 
werden. Vermerke über Verurteilungen im Ausland sind im Sinne 
dieser Vorschrift Vermerken über Verurteilungen im Inland gleich- 
zuachten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.