Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

Steckbrief- 
— 428. — 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne 
dieser Vorschrift anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, 
bezüglich der Reichsbehörden der Reichskanzler. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die 
eine Steckbriefnachricht im Register niedergelegt ist. 
§ 22. · 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleich— 
falls nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft 
sowie auf ausoͤrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden 
(§ 21 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen sind gelöschte 
Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln. 
§ 23. 
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Er- 
hebung einer Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht 
bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betreffenden 
auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der Landes- 
regierung, bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers der 
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen. 
8 24. 
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolg- 
nachrichten ter benutzt werden. Zu diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde 
guher 
unter Verwendung des Musters D der zuständigen Registerbehörde 
von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Verfolgte 
befugter= oder unbesugterweise mehrere Familiennamen, so werden 
auf die einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefer- 
tigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf die anderen 
zu enthalten. 
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten 
oder auf andere Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen. 
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort 
nach dem Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Straf- 
nachrichten über den Verfolgten vorhanden sind. Ergibt sich, daß
	        
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