Steckbrief-
— 428. —
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne
dieser Vorschrift anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen,
bezüglich der Reichsbehörden der Reichskanzler.
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt nicht für Personen, über die
eine Steckbriefnachricht im Register niedergelegt ist.
§ 22. ·
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf gleich—
falls nur den Gerichten, den Behörden der Staatsanwaltschaft
sowie auf ausoͤrückliches Ersuchen den höheren Verwaltungsbehörden
(§ 21 Abs. 2) Auskunft erteilt werden; im übrigen sind gelöschte
Vermerke als nicht eingetragen zu behandeln.
§ 23.
Inwieweit auswärtigen Behörden kostenfrei oder gegen Er-
hebung einer Gebühr Auskunft zu geben ist, bleibt, soweit nicht
bezügliche Abmachungen seitens des Reichs mit der betreffenden
auswärtigen Regierung getroffen sind, der Bestimmung der Landes-
regierung, bezüglich des im § 1 Nr. 2 bezeichneten Registers der
Bestimmung des Reichskanzlers überlassen.
8 24.
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolg-
nachrichten ter benutzt werden. Zu diesem Zwecke gibt die verfolgende Behörde
guher
unter Verwendung des Musters D der zuständigen Registerbehörde
von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Verfolgte
befugter= oder unbesugterweise mehrere Familiennamen, so werden
auf die einzelnen Namen besondere Steckbriefnachrichten ausgefer-
tigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hinweis auf die anderen
zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten
oder auf andere Weise, so ist dies der Registerbehörde mitzuteilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort
nach dem Eingang einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Straf-
nachrichten über den Verfolgten vorhanden sind. Ergibt sich, daß