Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Umstehend bezeichnete Person ist weiter verurteilt worden“): 
Nr. nach Mitteilung Aktenzeichen am durch wegen auf * zu 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Hier können von der Registerbehörde alle später mitgeteilten Bestrafungen, von der mitteilenden 
Behörde die bei der Registerbehörde noch nicht vermerkten Vorstrafungen eingetragen werden.
	        
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