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Zur Ausführung der Bundesratsverordnung wird folgendes
bestimmt:
I. Einforderung der Strafregisterauszüge.
1. Dem Ermessen der Staatsanwaltschaft und Gerichte bleibt
es überlassen, ob, inwieweit und zu welchem Zeitpunkt eine Aus-
kunft über die Vorstrafen von der Registerbehörde einzufordern ist.
Es ist in jedem einzelnen Falle zu prüfen, ob die Einforderung
zur Aufklärung des Sachverhalts einer strafbaren Handlung not-
wendig ist. Bei dieser Prüfung ist insbesondere der Umstand zu
berücksichtigen, daß jede unnötige Ermittelung etwaiger Vorstrafen
eines Beschuldigten für diesen und seine Familie eine Bloßstellung
mit sich bringen kann, die tunlichst vermieden werden muß. Auch
aus dem Gesichspunkte der Ersparung von Schreibtverk ist die Ein-
forderung von Strafregisterauszügen tunlichst zu beschränken.
In geringfügigen Strafsachen, namentlich solchen, die durch
einen Strafbefehl ihre Erledigung finden, wird von der Erhebung
der Vorstrafen meist abgesehen werden können.
In manchen Fällen wird es auch ausreichen, wenn eine „be-
schränkte“ Auskunft (Nr. 32 Abs. 1 bis 3) eingezogen wird. Als-
dann ist auf der ersten Seite des Vordrucks C hinter dem Worte
„gefälligen“ handschriftlich das Wort „beschränkten“ einzutragen.
Die Einforderung eines Strafregisterauszuges hat zu unter-
bleiben, soweit die Feststellung der Vorstrafen und etwaiger
Straflöschungen aus ohne weiteres zugänglichen Strafakten zuver-
lässig erfolgen kann. . ·
-WenndieFeststellungderVorftrafenzurPrüfungder-Zu-
ständigkeit (Rückfall!) nicht schon in einem früheren Zeitpunkte not-
wendig ist, wird mit der Einforderung des Strafrgisterauszugs in
der Regel gewartet werden können, bis feststeht, ob es zur Er-
hebung der öffentliche Klage oder zum Antrag auf Erlaß eines
Strafbefehls kommt.
Sind die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgten Bestra-
sungen und Straflöschungen ohne Inanspruchnahme des Strafre-
gisters ermittelt (Abs. 4), so ist die Anfrage an die Registerbehörde