Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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auf die seit dem Datum des letzten bekannten Strafregisterauszugs 
erfolgten Bestrafungen und Straflöschungen zu beschränken. 
Bei jeder Anfrage an die Registerbehörde ist der Aufenthalts- 
ort (Haftort) der Person anzugeben, auf welche die Aufrage sich 
bezieht. 
" Amtsanwälte haben auf ihren Ersuchen um Mitteilung der 
Vorstrafen stets kenutlich zu machen, ob die Auskunft zu einer 
Vergehens= oder zu einer Ubertretungssache erfordert wird. 
Die an das Reichsjustizamt als Strafregisterbehörde (6 1 
Ziffer 2) zu richtenden Anfragen sind unter der Aufschrift „An das 
Reichsjustizamt (Strafregister) in Berlin W 9, Voßstraße 4“ abzu- 
senden. 
II. Ausfertigung und Absendung der Strafnachrichten und der sonstigen 
für das Strafregister bestimmten Mitleilungen"). 
2. In den vor die bürgerlichen') Gerichte gehörigen Straf- 
sachen erfolgen die für das Strafregister bestimmten Mitteilungen, 
wenn Strafvollstreckungsbehörde die Staatsanwaltschaft bei dem 
Landgericht ist, durch den Sekretär dieser Staatsanwaltschaft; wenn 
das Amtsgericht Strafvollstreckungsbehörde ist, durch den Gerichts- 
schreiber. 
*) Wegen der Bestimmung im § 2 Abs. 2 ist bei jeder Verurteilun zu einem Verweis 
oder zu einer Geldstrafe nicht über fünfzig Mark sorgfältig zu prüfen, ob ein Vergehen vor- 
liegt, bei dem der Rücksall mit besonderer Strafe bedroht ist Als Vergehen, bei denen dies 
der Fall ist und bei denen daher auch Verurteilungen zu den erwähnten kleinen Strafen ins 
Strafre Tister auf Dseenomunen und den Ortspolizeibehörden mitortteilt wden missen kommen in 
erster Reihe Diebstahl , Hehleret undBeiut(§§242·8259,263)metmcht 
Der Notdiebitahl (§ tGB)und du: Notbetcng (§ Wia StGB.) 8 dagegen Sonder- 
ehen, deren Wi,derhalte Begehung den Rückfall im Sze der §§ 244, 264 St G B. nicht 
z gründet. Verurteilungen aus den §9 248a und 264 a St.G# B. sind daher weder trafregister- 
pflichtig noch den Ortspo- izeibehörden mitzuteilen, wenn mur auf einen Verweis oder auf eine 
Geldstrafe nicht über fünfzig Mark erkannt ist. In den strafrechtlichen Nebengesetzen des 
Reichs finden sich dee für das Strafregister praktisch wichtigsten Rückfallsvergehen in den 88 
146 Abs. 1 Nr. 2 und 146a GO., im § 14 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, 
Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln vom 15. Juli. 1897 (RBl. S. 476), im § 26 des 
Weingesetzes vom 7. April 1909 (RG Bl. S. 3983 und in der aen n gegen den 
Schleichhandel vom 7. März 1918 (Rml. S. 112). Sollte dagegen auf Grund der Vundes- 
ratsverordnung gegen die Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (RGl. S. 395) ausnahmsweise einmal 
eine Verurteilung zu einem Verweis oder einer Geldstrafe nicht über fünszig Mark ausge- 
sprochen werden, so würde keine Strafnachricht zu erteilen sein, weil nach § 5 dieser Verord- 
nung die verschärfte Rückfallstrafe durch die mehrmalige Verurteilung zu Heingmer bedingt ist. 
*“) Dazu gehören auch die außerordentlichen Kriegsgerichte. 
  
  
  
  
 
	        
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