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Wird nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet, so hat alsbald
nach der Rechtskraft der Entscheidung der Sekretär oder der Ge-
richtsschreiber der die Gesamtstrafe vollstreckenden Behörde dem
Strafregister eine Mitteilung hierüber zu machen.
Von der Bewilligung, der Verlängerung oder dem Widerruf
einer Bewährungsfrist ist der Registerbehörde auch dann Mitteilung
zu machen, wenn es sich um eine nicht in das Strafregister aufge-
nommene (nicht registerfähige) Strafe handelt.
Mitteilungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 sind durch den Sekretär
der Saatsanwaltschaft zu machen. Soweit die hier in Frage
kommenden Entscheidungen in einem bei dem Amtsgericht anhängi-
gen Strafverfahren ergehen, hat der Amtsanwalt die Akten dem
Sekretariate der Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft vorzulegen.
Ebenso hat der Amtsanwalt zu verfahren, wenn er selbst ein Er-
mittelungsverfahren auf Grund des § 51 StG. einstellt.
Der Sekretär oder Gerichtsschreiber hat die Strafnachrichten
und die Mitteilungen nach § 3 Nr. 3 bis 5, sobald das Urteil
oder der Strafbefehl oder die Entscheidung rechtskräftig geworden
oder die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft erlassen ist
auszufertigen und an die zuständige Strafregisterbehörde (Nr. 8
abzusenden. Die Ausfertigung und Absendung der Vordrucke E,
1 und Frerfolgt unverzüglich, nachdem die Bewährungzfrist be-
willigt oder widerrufen oder der Gnadenerlaß ergangen ist. Alle
Strafnachrichten und Mitteilungen müssen dem Inhalte der Alten
genau entsprechen.
Wegen der an das Reichsjustizamt als Strahregisterbehörde zu
richtenden Mitteilungen ist nach Nr. 1 Abs. 9 zu verfahren.
3. Walten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in den Akten
erörterten persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ob oder haben
diese im Laufe des Strafverfahrens nicht vollständig festgestellt
werden können, so ist der Sekrrtär oder der Gerichtsschreiber ver-
pflichtet, vor Ausfertigung der Strafnachrichten und Mitteilungen