Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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fertigen (z. B. „Erwinski, angeblich geborene Zach"“). In jedes 
Exemplar ist in der obersten Spalte ein Hinsweis auf die zweite 
Mitteilung aufzunehmen. 
7. Sind die Vordrucke E, El und Fauszufüllen, so müssen 
die Angaben über die persönlichen Verhältnisse genan übereinstim- 
men mit den entsprechenden Angaben in der vorangegangenen 
Mitteilung. Sind infolge zwischenzeitlicher Ermittelungen Abwei- 
chungen erforderlich, so ist dies befonders zu bemerken. 
III. Tätigkeit der Registerbehörden. 
a. Allgemeine Bestimmungen. 
8. Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gerichte. 
9. Registerführer ist der Sekretär der Staatsanwaltschaft. 
Er hat nach den Weisungen des Staatsanwalts das Strafregister 
zu verwalten und die damit verbundenen Geschäfte zu erledigen. 
Die Aufsicht über die Registerbehörde führt das Ministerium. 
10. Die Mitteilungen, die im Register niederzulegen sind- 
werden im Dienstzimmer des Registerführers in Schränken aufbe, 
wahrt, die Fächer, entsprechend der Größe der Vordrucke, enthalten. 
In diesen Fächern werden die Mitteilungen in einer Anzahl von 
je höchstens 400 Blättern, und zwar, soweit nicht die Einrichtung 
der vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen niederge- 
legt. Die Fächer oder Pappkästen sind nach den Buchstaben des 
Alphabets und, sofern mehrere für denselben Buchstaben bestimmt 
sind, nach Namen oder Anfangssilben von Namen zu bezeichnen. 
11. Die eingehenden Mitteilungen und Ersuchen um Aus- 
kunftserteilung werden vom Registerführer mit dem Vermerke des 
Zeitpunkts ihres Eingangs versehen.
	        
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