Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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b. Behandlung der eingehenden Mitteilungen. 
12. Die Mitteilungen sind sosort nach ihrem Eingange einer 
Prüfung zu unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtig- 
keit der Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Verur- 
teilten auf Grund der Geburtsregister prüft (§6 16 Abs. 1), ist bis 
auf weiteres nicht erforderlich. 
13. Strafnachrichten über nicht registerfähige Strafen (8 2 
Abs. 2) sowie über Verurteilungen von Personen, die das 80. 
Lebensjahr bereits vollendet haben (§ 18 Abs. 2), sind zurückzu- 
senden. 
14. Eine Mitteilung, die für das Register des Geburtsorts 
bestimmt ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Be- 
zirke gehört, an die richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese 
nicht bekannt oder ist aus der Mitteilung ersichtlich, daß noch ein 
anderes Exemplar vorhanden ist (§ 9), so erfolgt die Rücksendung 
an die Strafvollstreckungsbehörde. 
Ergibt sich bei einer aus dem Ausland eingehenden Strafnach= 
richt die Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit der Angaben über den 
Geburtsort des Verurteilten, so hat der Registerführer im umittel- 
baren Verkehre mit den inneren deutschen Behörden und bei öster- 
reichischen und schweizerischen Strafnachrichten nötigenfalls auch 
mittels alsbaldiger unmittelbarer Rückfrage bei der Behörde, die 
die Strafnachricht ausgestellt hat, die zur Feststellung des Geburts- 
orts erforderlichen Erhebungen vorzunehmen und die Strafnachricht 
sodann an die richtige Registerbehörde abzugegben. Bleiben diese 
Erhebungen erfolglos, so ist die Strafnachricht gemäß § 7 Ziffer 2 
samt den entstandenen Akten dem Reichsjustizamte (Nr. 1 Abs. 9) 
vorzulegen. 
Die Mitteilungen B und die Mitteilungen F, E und F, die 
sich auf eine registerfähige Strafe beziehen, sind daraufhin zu 
prüfen, ob eine entsprechende Strafnachricht im Register niederge- 
legt ist, ob die Angaben über die persönlichen Verhältnisse genau
	        
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