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16. Sind Steckbriefnachrichten oder Suchvermerke über eine
Person niedergelegt (Nr. 37), über welche ein Ersuchen um Aus—
kunftserteilung unter Angabe des gegenwärtigen Aufenthaltsortes
(Haftortes) dieser Person eingeht (Nr. 1 Abs. 7), so hat der Regi-
sterführer den Aufenthaltsort (Haftort) unverzüglich den Behörden
mitzuteilen, welche die Niederlegung der Steckbriefnachricht oder
des Suchvermerks veranlaßt haben.
c. Straflisten.
17. Die Anlegung einer Strafliste (§ 7 Aksf. 2) ist stets zu be-
wirken, sobald eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende
Strafnachricht (A oder B) eingeht. Mitteilungen nach § 3 Nr. 3
bis 5 bleiben gesondert.
18. Sämtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem
Registerführer eigenhändig zu bewirken.
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niederge-
legte Strafnachricht &A, sondern der Vordruck einer solchen beuntzt,
so sind in der obersten Spalte die Worte: „Mitteilende Behörde“
und „Aktenzeichen“ zu durchstreichen und unterhalb der ersteren
Worte der Vermerk: „Strafliste angelegt am . . . . . . . . ...
einzutragen.
Hat eine urkundliche Feststellung der persönlichen Verhältnisse
stattgehabt (Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Son-
stige Bemerkungen“ ersichtlich zu machen (z. B. „ Eltern, Geburts-
16 und zort auf Grund der Geburtsurkunde durch Nr. 2 festge-
tellt“).
19. Die einzelnen Urteilsauszüge sind in die Strafliste nach
der Zeitfolge der Verurteilung einzutragen. Als Strafliste darf
deshalb eine Mitteilung, auf deren Rückseite frühere Vorstrafen
von der mitteilenden Behörde vermerkt sind (Nr. 5), nicht verwen-
det werden.
20. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Ver-
merke sind aus dem Register zu entfernen; neu eingehende Mittei-
lungen, deren Inhalt in eine Strafliste überführt wird, werden im
Register nicht niedergelegt.
Land.-Verord. Band XXIV. 59