Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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d. Berichtigungen und Zusätze. 
21. Nachträgliche Berichtigungen (§ 10 Nr. 2817 Abs. 3 
letzter Satz) oder weitere Mitteilungen, die sich auf Vermerke im 
Register beziehen (88 3 Nr. 1, 13, 14), sind nicht im Register 
niederzulegen, sondern vom Registerführer auf den Mitteilungen 
und Straflisten mit roter Tinte einzutragen. Der Gebrauch eines 
roten Stempels ist zulässig. Betrifft die weitere Mitteilung die 
Löschung einer Strafe infolge einer Wiederaufnahme des Verfah- 
rens oder weil ein auf Löschung lautender Gnadenerweis ergangen 
ist (6§ 14 Abs. 2), so ist außerdem der Auszug aus der verurtei- 
lenden Entscheidung (§ 8 Nr. 6) mit roter Tinte zu unterstreichen. 
e. Durchsicht der Registerfächer. 
22. Sämtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu 
zwei Jahren einer genauen Durchsicht zu unterziehen. 
f. Aussonderung und Vernichtung von Mitteilungen. 
23. Mitteilungen, die geinen unter falschem Namen Verurteilten- 
betreffen und nach § 10 Nr. 2 auszusondern sind, sowie Mittei- 
lungen über Personen, deren Tod dem Registerführer glaubhaft 
nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu entfernen. Ist eine 
unter einem falschen Namen erfolgte Verurteilung in einer Straf- 
liste unrichtig eingetragen, so ist diese unrichtige Eintragung durch 
Ueberkleben oder durch Schwärzen mit Tinte unkenntlich zu machen. 
Mitteilungen nach Vordruck B, die sich auf nicht registerfähige 
Strafen beziehen, sind zu entfernen, sobald die Bewährungsfrist 
abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist. 
24. Sind in den bei einer Registerbehörde eingehenden Nach- 
weisungen über den Tod Vorbestrafter Personen aufgeführt, deren 
Geburtsort entweder in einem anderen Registerbezirke oder außer- 
halb des Deutschen Reichs liegt oder nicht zu ermitteln ist, so sind
	        
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