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d. Berichtigungen und Zusätze.
21. Nachträgliche Berichtigungen (§ 10 Nr. 2817 Abs. 3
letzter Satz) oder weitere Mitteilungen, die sich auf Vermerke im
Register beziehen (88 3 Nr. 1, 13, 14), sind nicht im Register
niederzulegen, sondern vom Registerführer auf den Mitteilungen
und Straflisten mit roter Tinte einzutragen. Der Gebrauch eines
roten Stempels ist zulässig. Betrifft die weitere Mitteilung die
Löschung einer Strafe infolge einer Wiederaufnahme des Verfah-
rens oder weil ein auf Löschung lautender Gnadenerweis ergangen
ist (6§ 14 Abs. 2), so ist außerdem der Auszug aus der verurtei-
lenden Entscheidung (§ 8 Nr. 6) mit roter Tinte zu unterstreichen.
e. Durchsicht der Registerfächer.
22. Sämtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu
zwei Jahren einer genauen Durchsicht zu unterziehen.
f. Aussonderung und Vernichtung von Mitteilungen.
23. Mitteilungen, die geinen unter falschem Namen Verurteilten-
betreffen und nach § 10 Nr. 2 auszusondern sind, sowie Mittei-
lungen über Personen, deren Tod dem Registerführer glaubhaft
nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu entfernen. Ist eine
unter einem falschen Namen erfolgte Verurteilung in einer Straf-
liste unrichtig eingetragen, so ist diese unrichtige Eintragung durch
Ueberkleben oder durch Schwärzen mit Tinte unkenntlich zu machen.
Mitteilungen nach Vordruck B, die sich auf nicht registerfähige
Strafen beziehen, sind zu entfernen, sobald die Bewährungsfrist
abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos geworden ist.
24. Sind in den bei einer Registerbehörde eingehenden Nach-
weisungen über den Tod Vorbestrafter Personen aufgeführt, deren
Geburtsort entweder in einem anderen Registerbezirke oder außer-
halb des Deutschen Reichs liegt oder nicht zu ermitteln ist, so sind