Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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diese Personen der zuständigen Registerbehörde (§ 7 Nr. 1 und 2) 
zu benennen. Hierfür sind Vordrucke zu verwenden, die den In- 
halt der Nachweisungen wiedergeben. 
Ersieht der Registerführer bei Aussonderung einer Mitteilung 
infolge Todes des Verurteilten, daß ein gleicher Vermerk in einem 
anderen Strafregister nieherele ist, so hat er diese Registerbehörde 
in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichtigung erfolgt durch Uber- 
sendung der ausgesonderten Mitteilung, die zu durchstreichen und 
mit einem entsprechenden Vermerke zu versehen ist (z. B. 
„Wegen Todes des X hier ansgesondert. 
Bückeburg, den 
J, Sekretär“). 
26. Die Mitteilungen, die über 80 Jahre alte Personen be- 
treffen (§ 18 Abs. 2), sind bei Gelegenheit der Einsicht des Regi- 
sters sowie bei der unter Nr. 22 vorgeschriebenen Durchsicht der 
Fächer zu entfernen. 
27. Bei diesen Gelegenheiten sind auch zu entfernen die Straf- 
nachrichten, auch bereits gelöschte, über nicht registerfähige Strafen. 
In Straflisten sind sie durch Ueberkleben oder durch Schwärzen 
mit Tinte unkenntlich zu machen. Soweit solche Strafen bereits 
gelöscht sind, ist auch der Löschungsvermerk unkenntlich zu machen. 
28. Die aus dem Register entfernten (Nr. 23, 26, 27) und 
die infolge Eintragung in eine Strafliste (Nr. 20) oder gemäß 
Nr. 21 nicht im Register niedergelegten Mitteilungen sind alljähr- 
lich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
g. Verfahren bei Ersuchen um Auskunftserteilung. 
29. Privatpersonen wird aus dem Strafregister Auskunft nicht 
erteilt.
	        
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